Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. März 2017 im Verfahren I ZB 66/16 über die Räumung eines ersteigerten Hausgrundstücks entschieden. Der Gläubiger betrieb die Räumung auf Grundlage eines Zuschlagsbeschlusses nach § 93 Abs. 1 ZVG und beauftragte die Gerichtsvollzieherin mit einer beschränkten Räumung nach § 885a ZPO. Die Schuldner wandten ein, eine solche Räumung könne nicht auf einen Zuschlagsbeschluss gestützt werden.
Rechtsschutz nach vollzogener Räumung
Der BGH stellte zunächst klar, dass einer sofortigen Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann, wenn die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme bereits endgültig vollzogen ist. Eine Vollstreckungserinnerung kann nur dazu führen, dass eine noch laufende Maßnahme aufgehoben wird. Ist die Räumung bereits durchgeführt und der Gläubiger in den Besitz eingewiesen, kann die Maßnahme im Erinnerungsverfahren nicht rückgängig gemacht werden.
Im konkreten Fall war die beschränkte Räumung am Tag der amtsgerichtlichen Entscheidung bereits vollzogen worden. Deshalb war die sofortige Beschwerde unzulässig.
Ein beschränkter Vollstreckungsauftrag gemäß § 885a ZPO kann auch auf einen Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 Abs. 1 ZVG gestützt werden.
Zuschlagsbeschluss als Räumungstitel
Der BGH führte ergänzend aus, dass die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. § 885a ZPO erlaubt dem Gläubiger, den Vollstreckungsauftrag darauf zu beschränken, den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden dann nach den gesetzlichen Vorgaben behandelt.
Diese beschränkte Räumung ist nicht auf klassische mietrechtliche Räumungstitel beschränkt. Sie kann auch auf den Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung gestützt werden. Damit bestätigt der BGH die Anwendbarkeit des sogenannten Berliner Modells auch nach Zuschlag.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Ersteher und Schuldner nach einer Zwangsversteigerung besonders wichtig. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:
- Der Zuschlagsbeschluss kann als Grundlage der Räumungsvollstreckung dienen.
- Eine beschränkte Räumung nach § 885a ZPO ist auch im Anschluss an eine Versteigerung möglich.
- Rechtsbehelfe gegen Räumungsmaßnahmen müssen rechtzeitig verfolgt werden.
- Nach vollzogener Räumung kann das Rechtsschutzbedürfnis für Erinnerung und Beschwerde entfallen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Räumungsvollstreckung nach Zuschlag und zur Reichweite des § 885a ZPO ein.
