Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 20. März 2019 im Verfahren 19 S 17/18 über prozessuale Anforderungen an eine Beschlussanfechtung in einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden. Anlass war die Anfechtung von Beschlüssen über Sonderumlagen in einer neu errichteten Wohnungseigentumsanlage. Streit bestand insbesondere darüber, wer bei einer Klage gegen die „übrigen Wohnungseigentümer“ tatsächlich Beklagter ist und ob eine spätere Erweiterung des Beklagtenkreises in der Berufungsinstanz möglich war.
Beklagtenkreis bei werdender Gemeinschaft
Das Landgericht stellte klar, dass eine gegen die „übrigen Wohnungseigentümer“ gerichtete Anfechtungsklage bei einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig diejenigen Personen erfasst, die materiell-rechtlich unter diese Sammelbezeichnung fallen. Dazu können werdende Wohnungseigentümer gehören, die die teilende Bauträgerin bereits aus ihrer mitgliedschaftlichen Stellung verdrängt haben, bereits eingetragene Erwerber sowie die noch im Grundbuch eingetragene Bauträgerin, soweit sie ihre Stellung bezüglich einzelner Einheiten noch nicht verloren hat.
Das Prozessrechtsverhältnis wird nach der Entscheidung bereits mit Zustellung der Klage begründet. Fehlerhafte Eigentümerlisten oder spätere rechtliche Einschätzungen der Klagepartei verändern den Beklagtenkreis nicht ohne Weiteres. Entscheidend sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Stellung als Eigentümer oder werdender Wohnungseigentümer.
Das Prozessrechtsverhältnis mit den über eine Sammelbezeichnung benannten Beklagten wird bereits mit Klagezustellung begründet.
Berufung muss alle notwendigen Beteiligten erfassen
Für die Berufungsinstanz betonte das Gericht die strengen prozessualen Folgen. Eine Berufung gegen ein Urteil in einer Beschlussanfechtungssache ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen sämtliche übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft richtet. Eine nachträgliche subjektive Klageerweiterung in der Berufungsinstanz hilft dann nicht weiter, wenn bereits die Berufung unzulässig ist.
Im Verfahren 19 S 17/18 wurde die Berufung deshalb als unzulässig verworfen. Zugleich nahm das Landgericht eine Klarstellung des Rubrums vor und wies die in der Berufungsinstanz zusätzlich erhobene Klage gegen weitere Personen als unzulässig ab.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Wohnungseigentumssachen, Bauträgeranlagen und werdende Gemeinschaften bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Der Beklagtenkreis muss bei Beschlussanfechtungsklagen sorgfältig bestimmt werden.
- Sammelbezeichnungen können genügen, müssen aber materiell zutreffend ausgelegt werden.
- Fehlerhafte Listen können erhebliche prozessuale Risiken auslösen.
- In der Berufung müssen alle notwendigen Beteiligten einbezogen sein.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zu formellen Anforderungen in Wohnungseigentumssachen ein, die auch für spätere Verwertungs- und Vollstreckungssituationen praktische Bedeutung haben können.