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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Berufsbetreuer im Zwangsversteigerungsverfahren

Der Bundesgerichtshof hat aktuell zu Vergütungsfragen eines juristisch qualifizierten Berufsbetreuers bei Tätigkeiten im Zwangsversteigerungsverfahren Stellung genommen.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 im Verfahren XII ZB 118/03 eine Betreuungssache mit Bezug zu einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Für eine mittellose Betroffene war ein Berufsbetreuer unter anderem für Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und die Vertretung in Vollstreckungsverfahren bestellt. Wegen einer belasteten Eigentumswohnung wurde die Zwangsversteigerung betrieben. Der Betreuer beantragte die einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG, suchte um Prozesskostenhilfe nach und erreichte daneben durch Verhandlungen mit den betreibenden Gläubigern eine Einstellung nach § 30 ZVG.

Vergütung und Aufwendungsersatz im betreuungsrechtlichen Kontext

Streitpunkt war, in welcher Höhe der Betreuer für anwaltsspezifische Tätigkeiten Aufwendungsersatz aus der Staatskasse verlangen konnte. Das Amtsgericht begrenzte den Betrag auf reduzierte Gebührensätze. Das Landgericht setzte dagegen die höheren Regelgebühren fest. Das Bayerische Oberste Landesgericht wollte diese Auffassung bestätigen, sah sich aber durch eine abweichende obergerichtliche Entscheidung gehindert und legte die Sache dem Bundesgerichtshof vor.

Der BGH entschied die materiell umstrittene Vergütungsfrage jedoch nicht abschließend. Er hielt die Vorlage für unzulässig, weil nicht hinreichend dargelegt war, dass die abweichende Rechtsauffassung im konkreten Fall tatsächlich zu einer anderen Entscheidung führen musste.

Für die Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren kann Prozesskostenhilfe nicht allgemein, sondern nur für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrensziele bewilligt werden.

Bedeutung der Verfahrensabschnitte

Im Verfahren XII ZB 118/03 weist der Senat darauf hin, dass zwischen außergerichtlichen Verhandlungen und gerichtlichen Tätigkeiten im Zwangsversteigerungsverfahren zu unterscheiden ist. Der Einstellungsantrag nach § 30a ZVG war einer Prozesskostenhilfeprüfung zugänglich, während bloße Verhandlungen mit Gläubigern anders zu behandeln sein können.

Die Sache wurde deshalb nicht inhaltlich entschieden, sondern an das zuständige Oberlandesgericht zur eigenen Behandlung und Entscheidung zurückgegeben. Gerade diese prozessuale Einordnung ist für die Praxis wichtig, weil sie zeigt, dass Vergütungsfragen im Umfeld der Zwangsversteigerung präzise nach Tätigkeit, Verfahrensziel und möglicher Prozesskostenhilfe einzuordnen sind.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Betreuer, betreute Eigentümer, Vollstreckungsgerichte und Gläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Bei betreuten Schuldnern kann die Vertretung in Zwangsversteigerungsverfahren Teil des Aufgabenkreises sein.
  • Prozesskostenhilfe wird im Zwangsversteigerungsverfahren nur bezogen auf konkrete Verfahrensziele geprüft.
  • Vergütungs- und Aufwendungsersatzfragen hängen eng von der konkreten Tätigkeit ab.
  • Vorlagen an den BGH müssen darlegen, dass die streitige Rechtsfrage entscheidungserheblich ist.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als verfahrensrechtlich bedeutsame Entscheidung zur Schnittstelle von Betreuung, Prozesskostenhilfe und Zwangsversteigerung ein.

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