Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 27. November 2008 im Verfahren 1 O 348/08 über einen Bereicherungsanspruch nach einer Zwangsversteigerung entschieden. Kläger war der Insolvenzverwalter einer Schuldnerin, zu deren Vermögen ein Grundstück in Recklinghausen gehörte. Die beklagte Grundschuldgläubigerin hatte im Versteigerungstermin den Zuschlag auf ein Bargebot von 200.000 Euro erhalten, obwohl der Verkehrswert auf 1.292.000 Euro festgesetzt war.
Zuschlag trotz Unterschreitens der 5/10-Grenze
Der Zuschlag erfolgte unter Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 85a Abs. 3 ZVG. Danach kann ein Zuschlag trotz Unterschreitens der Hälfte des Verkehrswerts in Betracht kommen, wenn der Meistbietende zugleich zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt ist und sein Ausfall bei der Verteilung rechnerisch berücksichtigt wird.
Im konkreten Fall wurde für die Berechnung auf die dingliche Forderung aus der Grundschuld abgestellt. Diese lag einschließlich Zinsen deutlich höher als die persönliche schuldrechtliche Forderung der Beklagten. Dadurch wurde rechnerisch die Hälfte des Verkehrswerts erreicht, obwohl die Beklagte tatsächlich wesentlich weniger aufwenden musste.
Die Beklagte ist in dem Umfang ungerechtfertigt bereichert, wie die tatsächlich von ihr aufgewandten Beträge unter dem hälftigen Verkehrswert zurückbleiben.
Bereicherungsanspruch außerhalb des Versteigerungsverfahrens
Das Landgericht bejahte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Maßgeblich war, dass die Schutzfunktion des § 85a ZVG nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass im formalisierten Versteigerungsverfahren eine hohe dingliche Forderung angesetzt wird, während die tatsächlich bestehende persönliche Forderung deutlich niedriger ist.
Die Kammer stellte auf die Differenz zwischen dem hälftigen Verkehrswert von 646.000 Euro und den tatsächlichen Erwerbskosten der Beklagten ab. Diese wurden unter Berücksichtigung des Bargebots, der persönlichen Forderung und Zinsen mit 348.795,46 Euro angesetzt. Daraus ergab sich der zugesprochene Betrag von 297.204,54 Euro.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass die formale Zuschlagserteilung im Versteigerungsverfahren nicht jede spätere Ausgleichsfrage abschließt. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:
- die Unterscheidung zwischen dinglicher und persönlicher Forderung,
- die Schutzfunktion der 5/10-Grenze des § 85a ZVG,
- mögliche Bereicherungsansprüche außerhalb des Versteigerungsverfahrens,
- die besondere Prüfung teilvalutierter Grundschulden.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Entscheidung zur wirtschaftlichen Korrektur formalisierter Versteigerungsergebnisse ein.