ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Beitritt wegen Hausgeldforderungen in Rangklasse 2

Der Bundesgerichtshof hat aktuell erneut entschieden, dass ein nachträglicher Beitritt einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der bevorrechtigten Rangklasse 2 nicht ohne Weiteres zulässig ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Juli 2010 im Verfahren V ZB 182/09 über die Durchsetzung titulierter Hausgeldansprüche in der Zwangsversteigerung von Teileigentum entschieden. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte zunächst beantragt, die Zwangsversteigerung wegen Hausgeldforderungen aus dem Jahr 2006 in der bevorrechtigten Rangklasse 2 nach § 10 Abs. 1 ZVG anzuordnen. Das Vollstreckungsgericht ordnete das Verfahren jedoch in Rangklasse 5 an. Später beantragte die Gemeinschaft den Beitritt in Rangklasse 2.

Rangklasse als verfahrensrechtliche Weichenstellung

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der Wohnungseigentümergemeinschaft zurück und verwies zur Begründung auf das am selben Tag entschiedene Parallelverfahren V ZB 178/09. Damit bestätigt der Senat, dass die bevorrechtigte Rangklasse für Hausgeldforderungen nicht losgelöst von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden kann.

Die Rangklasse ist im Zwangsversteigerungsverfahren nicht nur für die spätere Erlösverteilung bedeutsam. Sie bestimmt zugleich, mit welchem Rang die Forderung in das Verfahren eingeführt wird und welche vollstreckungsrechtlichen Wirkungen hieran anknüpfen.

Ein nachträglicher Wechsel in die bevorrechtigte Rangklasse 2 ist bei bereits angeordnetem Verfahren nicht ohne Weiteres möglich.

Besondere Sorgfalt bei WEG-Forderungen

Im Verfahren V ZB 182/09 war der Zwangsversteigerungsvermerk bereits eingetragen und der Anordnungsbeschluss der Schuldnerin zugestellt worden, als die Gemeinschaft den Beitritt in Rangklasse 2 beantragte. Der spätere Antrag konnte die ursprüngliche Behandlung in Rangklasse 5 nicht ersetzen.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften folgt daraus, dass Forderungszeitraum, Titel und Rangvoraussetzungen bereits vor Antragstellung sorgfältig geprüft werden müssen. Die privilegierte Stellung bestimmter Hausgeldansprüche ist praktisch bedeutsam, setzt aber eine saubere verfahrensrechtliche Umsetzung voraus.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Wohnungseigentümergemeinschaften, Verwalter, Schuldner und Grundpfandgläubiger relevant. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Hausgeldforderungen können unter engen Voraussetzungen in Rangklasse 2 geltend gemacht werden.
  • Der Antrag auf Zwangsversteigerung muss den beanspruchten Rang klar und rechtzeitig tragen.
  • Ein späterer Beitritt in besserer Rangklasse kann scheitern, wenn das Verfahren bereits anders angeordnet ist.
  • Bei Teileigentum gelten dieselben Sorgfaltsanforderungen wie bei Wohnungseigentum.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als weitere Klarstellung zur verfahrenssicheren Durchsetzung von Hausgeldforderungen im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

HausgeldWEGRangklasseTeileigentum

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.