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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Beitritt vor rechtskräftigem Zuschlag

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass über einen Beitrittsantrag im Zwangsversteigerungsverfahren auch noch vor rechtskräftigem Zuschlag zu entscheiden ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. September 2009 im Verfahren V ZB 44/09 über einen nicht beschiedenen Beitrittsantrag in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Eine Gläubigerin hatte kurz vor dem Versteigerungstermin per Fax und am Terminstag im Original ihren Beitritt beantragt. Das Vollstreckungsgericht erteilte später den Zuschlag, ohne über diesen Beitrittsantrag zu entscheiden.

Entscheidung durch den gesetzlichen Richter

Der BGH hob die Beschwerdeentscheidung zunächst aus verfahrensrechtlichen Gründen auf. Das Landgericht hatte durch die Einzelrichterin entschieden, obwohl es die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung beziehungsweise zur Fortbildung des Rechts zugelassen hatte. In einem solchen Fall hätte die Sache nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf die vollständig besetzte Kammer übertragen werden müssen.

Der Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führte unabhängig davon zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der BGH gab dem Beschwerdegericht zugleich Hinweise für die weitere Behandlung des Beitrittsantrags.

Ein Gläubiger kann einem Zwangsversteigerungsverfahren beitreten, solange noch nicht rechtskräftig über den Zuschlag entschieden worden ist.

Beitrittsantrag muss beschieden werden

Im Verfahren V ZB 44/09 war der Beitrittsantrag statthaft und hätte beschieden werden müssen. Dies konnte noch vor Verkündung des Zuschlags geschehen; auch nachträglich war eine Entscheidung weiterhin möglich, solange der Zuschlag nicht rechtskräftig war.

Der BGH stellte aber zugleich klar, dass der unterbliebene Beschluss über den Beitritt nicht automatisch zur Aufhebung des Zuschlags führt. Maßgeblich ist, ob sich der Fehler auf die nach § 100 Abs. 1 ZVG relevanten Zuschlagsgründe auswirkt. Geht die Forderung des beitretenden Gläubigers der die Versteigerungsbedingungen bestimmenden Forderung nicht im Rang vor, beeinflusst der Beitritt das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen regelmäßig nicht.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Beitrittsanträge sind auch kurz vor oder im Versteigerungstermin ernsthaft zu bescheiden.
  • Ein Beitritt bleibt bis zur rechtskräftigen Zuschlagsentscheidung möglich.
  • Die Auswirkungen eines unterlassenen Beitrittsbeschlusses hängen vom Rang der Forderung ab.
  • Nicht jeder Verfahrensfehler führt zur Zuschlagsaufhebung.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Beitritt weiterer Gläubiger und zu den Grenzen der Zuschlagsbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

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