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Verfahrensrecht

Beitritt und Zuschlagsversagung bei Doppelausgebot

Das Landgericht Duisburg hat aktuell entschieden, dass ein bereits betreibender Gläubiger den Beitritt eines weiteren Gläubigers grundsätzlich nicht mit eigener Beschwerde angreifen kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Duisburg hat mit Beschluss vom 6. September 2013 im Verfahren 11 T 59-60/13 über zwei Beschwerden eines bereits betreibenden Gläubigers in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Zum einen wandte sich der Gläubiger gegen den Beitritt eines weiteren Gläubigers, zum anderen gegen die spätere Versagung des Zuschlags nach einem Doppelausgebot mit geänderten Versteigerungsbedingungen.

Beitritt eines weiteren Gläubigers

Die Kammer stellte zunächst klar, dass dem bereits betreibenden Gläubiger gegen den Beitrittsbeschluss grundsätzlich keine eigene Beschwerdebefugnis zusteht. Der Beitritt nach § 27 ZVG ist im Kern eine besondere Form des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung, wenn wegen desselben Grundstücks bereits ein Verfahren läuft.

Trotz des Beitritts bleibt das Verfahren für jeden betreibenden Gläubiger selbständig. Eine Zustellung oder Mitteilung des Beitrittsbeschlusses an bereits betreibende Gläubiger ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Rechtsbehelfe gegen den Beitritt stehen regelmäßig dem Schuldner zu, nicht dem früher beigetretenen oder anordnenden Gläubiger.

Der Beitritt gemäß § 27 ZVG stellt grundsätzlich lediglich eine andere Form eines Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung dar.

Doppelausgebot und Zustimmungserfordernis

Im weiteren Verfahren war das Grundstück doppelt ausgeboten worden: einmal zu gesetzlichen und einmal zu abweichenden Versteigerungsbedingungen. Auf die gesetzlichen Bedingungen wurden keine Gebote abgegeben; auf die abweichenden Bedingungen lag ein Gebot von 365.000 Euro vor. Das Amtsgericht versagte den Zuschlag, weil ein beigetretener Gläubiger den geänderten Bedingungen nicht zugestimmt hatte und durch diese benachteiligt wurde.

Das Landgericht bestätigte die Versagung. Es schloss sich der Linie an, dass der Zuschlag bei einem Doppelausgebot nur dann auf abweichende Bedingungen erteilt werden darf, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung eines nicht zustimmenden Beteiligten bestehen. Liegt eine solche Beeinträchtigung vor, kann § 59 Abs. 1 Satz 3 ZVG zur Zuschlagsversagung führen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Verfahren mit mehreren betreibenden Gläubigern und abweichenden Versteigerungsbedingungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Der Beitritt eines weiteren Gläubigers begründet grundsätzlich kein Beschwerderecht des bereits betreibenden Gläubigers.
  • Jeder Beitritt bleibt verfahrensrechtlich selbständig.
  • Abweichende Versteigerungsbedingungen erfordern eine sorgfältige Prüfung möglicher Benachteiligungen.
  • Fehlt die Zustimmung eines betroffenen Beteiligten, kann der Zuschlag zu versagen sein.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Verfahrensstellung beigetretener Gläubiger und zur Schutzfunktion des Zustimmungserfordernisses bei abweichenden Versteigerungsbedingungen ein.

BeitrittDoppelausgebot§ 59 ZVGZuschlag

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