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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Beitritt nach Vereinigung von Grundstücken

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Gläubiger trotz Grundstücksvereinigung einem Zwangsversteigerungsverfahren beitreten kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. November 2005 im Verfahren V ZB 23/05 über den Beitritt eines Grundpfandgläubigers zu einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Streit bestand, weil das ursprünglich belastete Grundstück später mit anderen Grundstücken vereinigt und katastermäßig verschmolzen worden war. Die Gläubigerin wollte wegen einer Grundschuld beitreten, die nur auf dem früher selbständigen Flurstück lastete.

Belastung bleibt auf dem früheren Grundstücksteil bestehen

Der BGH stellt klar, dass Belastungen nicht dadurch untergehen, dass ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück seine Selbständigkeit verliert. Sie ruhen vielmehr auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Gegenstand der Belastung war. Das gilt auch dann, wenn das frühere Grundstück als eigenes Flurstück nicht mehr fortbesteht.

Entscheidend ist, dass der betroffene Flächenabschnitt anhand der Grundstücksentwicklung ermittelt werden kann. Die katastermäßige Verschmelzung steht der Durchsetzung des Rechts daher nicht von vornherein entgegen.

Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück die Selbständigkeit, ruhen die Belastungen auf dem früher belasteten Teil des neuen Grundstücks.

Beitritt zum laufenden Verfahren möglich

Im Verfahren V ZB 23/05 durfte die Gläubigerin dem bereits angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren beitreten. Der Beitritt betraf denselben Vollstreckungsgegenstand, nämlich das nunmehr vereinigte Grundstück, auch wenn das Grundpfandrecht nur auf einem früheren Teilbereich lastete. Der BGH hob deshalb die ablehnenden Entscheidungen auf und ließ den Beitritt zu.

Der Senat betont zudem, dass die Bestimmtheit des Vollstreckungstitels nicht allein deshalb fehlt, weil das frühere Flurstück nicht mehr selbständig im Kataster existiert. Maßgeblich bleibt, ob sich der belastete Flächenabschnitt und die Rangverhältnisse nachvollziehbar feststellen lassen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Grundpfandgläubiger, Eigentümer, Vollstreckungsgerichte und Bieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Grundstücksvereinigungen lassen bestehende Belastungen nicht automatisch entfallen.
  • Belastungen können auf einem Teilbereich des neuen Grundstücks fortbestehen.
  • Gläubiger solcher Rechte können einem Versteigerungsverfahren beitreten.
  • Bieter sollten bei vereinigten Grundstücken die Entstehungsgeschichte und Teilbelastungen sorgfältig prüfen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Behandlung teilflächenbezogener Grundpfandrechte in der Zwangsversteigerung ein.

GrundpfandrechtBeitrittGrundstueck27 ZVG

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