ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Befangenheitseinwand im Zuschlagsbeschwerdeverfahren

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Befangenheitseinwände gegen den Rechtspfleger im Zuschlagsverfahren rechtzeitig und glaubhaft erhoben werden müssen.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. März 2017 im Verfahren V ZB 112/16 über eine Zuschlagsbeschwerde in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Der Schuldner wandte sich gegen den Zuschlag und machte im Wesentlichen geltend, die Rechtspflegerin habe im Versteigerungstermin parteilich zugunsten der betreibenden Gläubigerin gehandelt. Der BGH bestätigte die Zurückweisung der Beschwerde.

Ablehnung vor Zuschlag

Nach der Entscheidung kann ein Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht erteilt werden, wenn der Rechtspfleger zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit wirksam abgelehnt worden ist. Ein solches Ablehnungsgesuch muss jedoch rechtzeitig angebracht werden, wenn der Beteiligte den behaupteten Grund bereits vor der Zuschlagsentscheidung kennt.

Im Verfahren V ZB 112/16 hatte der Schuldner die Rechtspflegerin vor der Verkündung des Zuschlags nicht abgelehnt, obwohl hierzu Gelegenheit bestanden hätte. Bereits deshalb war zweifelhaft, ob der Befangenheitseinwand im Zuschlagsbeschwerdeverfahren noch durchgreifen konnte.

Der Zuschlag darf nach § 83 Nr. 6 ZVG vorläufig nicht erteilt werden, wenn der Rechtspfleger zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist.

Glaubhaftmachung erforderlich

Der BGH musste die weitergehende Rechtsfrage nicht abschließend entscheiden. Denn der Schuldner hatte das Verhalten, auf das er die behauptete Befangenheit stützte, nicht glaubhaft gemacht. Die pauschale Bezugnahme auf im Saal anwesende Personen oder auf Verfahrensakten genügte dafür nicht.

Maßgeblich ist, dass konkrete Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden müssen. Das von dem Schuldner behauptete Verhalten war weder im Protokoll des Versteigerungstermins dokumentiert noch ergab es sich aus einer konkret bezeichneten Aktenstelle. Ein Zuschlagsversagungsgrund lag daher nicht vor.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner und Gläubiger im Zuschlagsverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Befangenheitseinwände müssen unverzüglich und vor Zuschlag erhoben werden, wenn der Grund bekannt ist.
  • Bloße Vermutungen oder pauschale Vorwürfe reichen nicht aus.
  • Für die Zuschlagsbeschwerde gelten die gesetzlichen Versagungsgründe des ZVG.
  • Das Protokoll des Versteigerungstermins kann für die spätere Prüfung entscheidend sein.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Verfahrensdisziplin, Glaubhaftmachung und Reichweite der Zuschlagsbeschwerde ein.

ZuschlagBefangenheit83 ZVGBeschwerde

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.