Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. November 2018 im Verfahren V ZB 71/18 über eine Zuschlagsbeschwerde in einem Teilungsversteigerungsverfahren entschieden. Die Beteiligten bildeten eine Erbengemeinschaft; auf Antrag zweier Miterben wurde die Teilungsversteigerung mehrerer Grundstücke angeordnet. Kurz vor beziehungsweise am Tag des Versteigerungstermins lehnte eine Beteiligte den Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Termin wurde durchgeführt, später wurde der Zuschlag erteilt.
Wartepflicht bei Ablehnung des Rechtspflegers
Der BGH stellt klar, dass ein Zuschlag grundsätzlich nicht erteilt werden darf, solange ein Befangenheitsgesuch gegen den Rechtspfleger noch nicht abschließend erledigt ist. Zwar kann der Versteigerungstermin bei drohender Vertagung fortgesetzt werden. Die Endentscheidung über den Zuschlag soll aber grundsätzlich erst nach rechtskräftiger Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergehen.
Im Verfahren V ZB 71/18 war über die Beschwerde gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs zum Zeitpunkt des Zuschlags noch nicht entschieden. Gleichwohl führte dies nicht zur Aufhebung des Zuschlags, weil ein etwaiger Verstoß gegen die Wartepflicht später geheilt wurde.
Ein etwaiger Verstoß gegen die Wartepflicht ist geheilt, wenn die Beschwerde gegen die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs rechtskräftig zurückgewiesen wird.
Rechtsmissbrauch und Verfahrensblockade
Der BGH ließ offen, ob das Ablehnungsgesuch bereits wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich war. Das Beschwerdegericht hatte darauf abgestellt, dass zahlreiche Befangenheitsanträge, Strafanzeigen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Einstellungsanträge allein auf eine Blockade des Versteigerungsverfahrens gerichtet gewesen seien.
Entscheidend war für den BGH, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs später rechtskräftig bestätigt wurde und keine willkürlichen Erwägungen erkennbar waren. Damit stand fest, dass die Ablehnung unbegründet war; ein Zuschlagsversagungsgrund griff nicht durch.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen und Zuschlagsbeschwerden bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Befangenheitsgesuche können den Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung beeinflussen.
- Der Versteigerungstermin darf unter engen Voraussetzungen fortgesetzt werden.
- Ein Verstoß gegen die Wartepflicht kann durch spätere rechtskräftige Zurückweisung geheilt werden.
- Rechtsmissbräuchliche Verfahrensblockaden schützen nicht vor dem Zuschlag.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Verhältnis von Befangenheitsantrag, Zuschlag und Verfahrenssicherung in der Teilungsversteigerung ein.
