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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Baukostenzuschuss des Gewerbemieters nach Zuschlag

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein gewerblicher Mieter nach vorzeitiger Vertragsbeendigung infolge Zwangsversteigerung Bereicherungsansprüche gegen den Ersteher geltend machen kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. September 2009 im Verfahren XII ZR 72/07 über Ansprüche eines gewerblichen Mieters nach Erwerb des Mietobjekts in der Zwangsversteigerung entschieden. Der Mieter hatte langfristig Gewerberäume angemietet und nach seinem Vortrag Investitionen beziehungsweise einen verlorenen Baukostenzuschuss erbracht. Nach dem Zuschlag kündigte die Ersteherin das Mietverhältnis und verlangte Räumung; der Mieter machte widerklagend Bereicherungsansprüche wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung geltend.

Nicht abgewohnte Investitionen nach vorzeitigem Vertragsende

Der BGH beanstandete, dass das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch gegen die Ersteherin allein deshalb ausgeschlossen hatte, weil diese das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben hatte. Bei einem langfristigen Gewerbemietvertrag können mieterseitige Aufwendungen darauf angelegt sein, über die vereinbarte Laufzeit genutzt oder wirtschaftlich abgewohnt zu werden. Endet das Mietverhältnis vorzeitig, kann der rechtliche Grund für den noch nicht verbrauchten Teil der Leistung entfallen.

Die Bereicherung bemisst sich nicht automatisch nach den ursprünglichen Baukosten oder nach jeder behaupteten Werterhöhung. Maßgeblich ist vielmehr, ob und in welchem Umfang der Eigentümer durch die vorzeitige Nutzungsmöglichkeit oder eine gesteigerte Ertragskraft des Objekts einen konkreten Vorteil erlangt.

Der Erwerb durch Zuschlag schließt Bereicherungsansprüche wegen nicht abgewohnter Mieterinvestitionen nicht von vornherein aus.

Ersteher kann anspruchsverpflichtet sein

Im Verfahren XII ZR 72/07 hatte das Oberlandesgericht angenommen, ein Anspruch könne sich nur gegen den ursprünglichen Vermieter richten. Diese Sicht hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der BGH hob die Entscheidung auf, soweit die Widerklage abgewiesen worden war, und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück.

Damit bleibt im Einzelfall zu klären, welche Abreden zu Investitionen oder Baukostenzuschüssen bestanden, ob diese ausreichend feststellbar sind und welcher wirtschaftliche Vorteil nach dem vorzeitigen Ende des Mietvertrags beim Ersteher verblieben ist.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für gewerbliche Mieter, Ersteher, Gläubiger und Verwalter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Investitionen und Baukostenzuschüsse sollten in Gewerbemietverträgen eindeutig dokumentiert werden.
  • Eine Kündigung nach Zuschlag kann bereicherungsrechtliche Folgefragen auslösen.
  • Ersteher sollten bestehende Mietverhältnisse, Einbauten und Nutzungsvereinbarungen sorgfältig prüfen.
  • Die Anspruchshöhe hängt von konkreten verbleibenden Vorteilen ab, nicht allein von den ursprünglichen Aufwendungen.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Risikoverteilung zwischen gewerblichen Mietern und Erstehern nach einer Zwangsversteigerung ein.

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