Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 16. September 2008 im Verfahren 05 T 141/07 über die Vergütung und Auslagen eines Insolvenzverwalters entschieden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens war Masseunzulänglichkeit angezeigt worden. Der Insolvenzverwalter beantragte neben seiner Vergütung eine Auslagenpauschale sowie zusätzlich die Erstattung von Steuerberaterkosten. Streit bestand insbesondere über die Berechnungsgrundlage und die Frage, ob pauschale und konkrete Auslagen nebeneinander verlangt werden können.
Regelvergütung als Grundlage der Pauschale
Die Kammer stellte klar, dass sich die Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV an der Regelvergütung orientiert. Zur Regelvergütung gehört auch der rechnerisch begrenzte Mehrbetrag, der sich aus der Berücksichtigung mit Absonderungsrechten belasteter Massegegenstände ergeben kann. Dabei ist die Vergütung bei solchen Gegenständen begrenzt, unter anderem mit Blick auf Kostenbeiträge nach § 171 InsO und § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG.
Im Verfahren 05 T 141/07 führte dies dazu, dass die Auslagenpauschale auf 30 Prozent der Gesamtvergütung berechnet wurde. Entscheidend war, dass es sich nicht um einen Zuschlag nach § 3 InsVV handelte, sondern um eine Rechengröße innerhalb der Regelvergütung.
Die nach §§ 1 und 2 InsVV berechnete Regelvergütung bildet die Grundlage der Auslagenpauschale.
Keine zusätzlichen Steuerberaterkosten neben der Pauschale
Die zusätzlich geltend gemachten Steuerberaterkosten wurden dagegen nicht berücksichtigt. Nach Auffassung des Landgerichts gewährt § 8 Abs. 3 InsVV dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht: Er kann entweder die Auslagen pauschal verlangen oder konkrete Auslagen einzeln nachweisen. Beides nebeneinander ist grundsätzlich nicht möglich.
Das galt im entschiedenen Fall besonders, weil der Insolvenzverwalter bereits den Höchstsatz der Auslagenpauschale geltend gemacht und zugesprochen erhalten hatte. Wer die Pauschalierung wählt, kann nicht zusätzlich für einzelne Jahre oder einzelne Kostenpositionen konkrete Auslagen ersetzt verlangen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Insolvenzverwalter, Gläubiger und Gerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Die Berechnung der Auslagenpauschale knüpft an die Regelvergütung an.
- Belastete Massegegenstände können innerhalb der gesetzlichen Grenzen vergütungsrelevant sein.
- Pauschale Auslagenerstattung und Einzelnachweis sind grundsätzlich Alternativen.
- Steuerberaterkosten sollten vor Antragstellung eindeutig dem gewählten Auslagenmodell zugeordnet werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Vergütungsfestsetzung in Insolvenzverfahren mit absonderungsrechtlich belasteten Vermögenswerten ein.