Das Landgericht Krefeld hat mit Beschluss vom 9. April 1992 im Verfahren 6 T 12/92 über die Befugnisse eines niederländischen Konkursverwalters in Deutschland entschieden. Über das Vermögen des Schuldners war in den Niederlanden ein Konkursverfahren eröffnet worden. Der dort bestellte Verwalter beantragte beim deutschen Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks in Deutschland nach § 172 ZVG. Das Amtsgericht hatte den Antrag zunächst zurückgewiesen.
Anerkennung des Auslandskonkurses
Das Landgericht hob die Entscheidung auf. Nach seiner Auffassung ist die Eröffnung eines niederländischen Konkursverfahrens nicht auf den Machtbereich des Eröffnungsstaates beschränkt. Ein ausländischer Konkursverwalter kann deshalb grundsätzlich auch inländisches Vermögen des Schuldners zur Masse ziehen, soweit sich das Verfahren in die deutschen Rechtsgrundsätze einfügt.
Die Kammer stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anerkennung ausländischer Konkursverfahren. Ein strenges Territorialitätsprinzip, nach dem deutsches Vermögen von einem Auslandskonkurs unberührt bliebe, fand nach der Entscheidung keine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Ein niederländischer Konkursverwalter kann die Verwertung eines in Deutschland belegenen Grundstücks durch Antrag nach § 172 ZVG betreiben.
Kein Vollstreckungstitel erforderlich
Das Gericht stellte außerdem klar, dass das Verfahren nach § 172 ZVG zwar ein besonderes Vollstreckungsverfahren ist, aber keinen klassischen Vollstreckungstitel voraussetzt. Deshalb konnte das Fehlen eines deutschen oder anerkannten ausländischen Titels dem Antrag nicht entgegengehalten werden.
Entscheidend war, dass der Verwalter keine eigenen hoheitlichen Zwangsbefugnisse ausübte, sondern lediglich das deutsche Gericht anrief, um die nach deutschem Recht vorgesehene Verwertung einzuleiten. Die Interessen inländischer Gläubiger sah das Landgericht dadurch nicht beeinträchtigt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für grenzüberschreitende Insolvenz- und Verwertungsfälle mit deutschem Grundbesitz bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ausländische Insolvenzverwalter können unter Voraussetzungen deutsches Grundstücksvermögen verwerten lassen.
- § 172 ZVG eröffnet ein besonderes Antragsverfahren ohne klassischen Vollstreckungstitel.
- Die Anerkennung endet dort, wo weitergehende Befugnisse als nach deutschem Recht beansprucht werden.
- Internationale Insolvenzverfahren und deutsche Grundstücksvollstreckung müssen sorgfältig aufeinander abgestimmt werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als frühe praxisrelevante Klarstellung zur grenzüberschreitenden Verwertung von Immobilien im Insolvenzkontext ein.