Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Januar 2008 im Verfahren IV ZR 85/07 über die Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss nach einer Ausbietungsgarantie entschieden. Eine Bieterin hatte sich gegenüber den betreibenden Grundschuldgläubigern verpflichtet, in der Zwangsversteigerung ein Gebot oberhalb des Verkehrswerts abzugeben. Nach dem Zuschlag kam es zum Streit darüber, ob und in welchem Umfang spätere Zahlungs- und Stundungsabreden der Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss entgegenstanden.
Ausbietungsgarantie betrifft das Gebot
Der BGH ordnet die Vereinbarung zunächst als Ausbietungsgarantie ein. Die Bieterin wollte das Grundstück erwerben; den Gläubigern ging es darum, einen Zuschlag zu einem bestimmten Mindestbetrag zu erreichen. Mit Abgabe des vereinbarten Gebots hatte die Bieterin ihre Verpflichtung aus dieser Garantie erfüllt.
Die Pflicht zur Zahlung des Bargebots ergab sich anschließend nicht mehr aus einer gesonderten Zahlungsvereinbarung, sondern unmittelbar aus dem Zuschlag und den Vorschriften des ZVG. Das Bargebot ist grundsätzlich im Verteilungstermin an das Gericht zu berichtigen. Erst wenn keine ausreichende Teilungsmasse vorhanden ist, greift das Verfahren zur Übertragung der Forderung gegen den Ersteher.
Mit Abgabe des den Gläubigern versprochenen Gebots hatte die Bieterin ihre aus der Ausbietungsgarantie folgende Verpflichtung erfüllt.
Zahlungsabrede kann Vollstreckung begrenzen
Im Verfahren IV ZR 85/07 war außerdem zu prüfen, welche Bedeutung die zwischen den Beteiligten vereinbarte Ratenzahlung für einen Teilbetrag hatte. Der BGH beanstandete die Annahme des Berufungsgerichts, die Gläubiger hätten sich ohne Weiteres von dieser Stundungsabrede lösen können. Für die Vollstreckungsgegenklage war deshalb maßgeblich, ob die titulierte Forderung aufgrund der wirksamen Zahlungsabrede derzeit durchsetzbar war.
Die Entscheidung zeigt, dass privatrechtliche Abreden neben dem gesetzlichen Ablauf der Zwangsversteigerung sorgfältig von den Wirkungen des Zuschlags zu trennen sind. Der Zuschlag begründet den Eigentumserwerb und die gesetzliche Zahlungspflicht; zusätzliche Vereinbarungen können aber die Durchsetzung im Einzelfall beeinflussen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bieter, betreibende Gläubiger und Ersteher bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ausbietungsgarantien sollten klar zwischen Gebotspflicht und Zahlungsmodalitäten unterscheiden.
- Das Bargebot ist nach dem ZVG grundsätzlich im Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.
- Raten- oder Stundungsabreden können Auswirkungen auf die Vollstreckbarkeit haben.
- Bei Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss sind gesetzliche Forderungsübertragung und private Vereinbarung getrennt zu prüfen.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur rechtlichen Behandlung von Ausbietungsgarantien und Zahlungsabreden nach Zuschlag ein.
