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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Aufhebung einer Institutsverwalterbestellung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass die Bestellung eines vorgeschlagenen Institutsverwalters aufgehoben werden kann, wenn kein festes Arbeitsverhältnis besteht.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. April 2005 im Verfahren V ZB 17/05 über die Aufhebung einer Zwangsverwalterbestellung entschieden. Eine Hypothekenbank hatte die Zwangsverwaltung eines Grundstücks beantragt und eine bestimmte Person als Institutsverwalter vorgeschlagen. Das Amtsgericht bestellte diese Person zunächst, hob die Bestellung später jedoch wieder auf und setzte eine andere Verwalterin ein.

Vorschlagsrecht nur bei echter Eingliederung

Der BGH bestätigt, dass § 150a ZVG eng auszulegen ist. Vorschlagsberechtigte Gläubiger wie Hypothekenbanken können zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine in ihren Diensten stehende Person als Zwangsverwalter vorschlagen. Eine bindende Wirkung hat dieser Vorschlag aber nur, wenn die vorgeschlagene Person tatsächlich in einem Beamten- oder festen Arbeitsverhältnis zu dem Gläubiger steht.

Ein bloßer Vertrag, nach dem eine externe Person auf Verlangen Zwangsverwaltungen für den Gläubiger übernimmt, genügt nicht. Er führt nicht zu der gesetzlichen Eingliederung in das Institut oder Unternehmen, die § 150a ZVG voraussetzt.

In den Diensten des Vorschlagenden steht nur, wer in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu diesem steht.

Unabhängigkeit des Zwangsverwalters bleibt Grundsatz

Im Verfahren V ZB 17/05 war die zunächst bestellte Person nicht fest bei der Gläubigerin angestellt. Das Vollstreckungsgericht war deshalb nicht an den Vorschlag gebunden und durfte die Bestellung aufheben. Die spätere Bestellung einer anderen Verwalterin blieb rechtlich bestehen.

Der Senat betont dabei die besondere Stellung des Zwangsverwalters. Er ist ein unabhängiges Rechtspflegeorgan, handelt nicht als Vertreter des Gläubigers und unterliegt der Aufsicht des Vollstreckungsgerichts. Die Bestellung einer Person mit Nähe zu einem Beteiligten ist nur in den gesetzlich klar begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für institutionelle Gläubiger, Vollstreckungsgerichte, Schuldner und Zwangsverwalter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein Institutsverwalter setzt eine feste arbeitsrechtliche oder beamtenrechtliche Bindung voraus.
  • Externe Dienstleister werden durch Rahmenvertrag nicht zu Personen „in den Diensten“ des Gläubigers.
  • Eine fehlerhafte Bestellung kann aufgehoben und durch eine neutrale Verwalterbestellung ersetzt werden.
  • Die gerichtliche Kontrolle der Verwalterauswahl bleibt ein zentrales Element der Zwangsverwaltung.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Unabhängigkeit und Auswahl von Zwangsverwaltern ein.

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