ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Anwaltskosten des Zwangsverwalters als Auslagen

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Honorare eines vom Zwangsverwalter beauftragten Anwalts im Vergütungsfestsetzungsverfahren wie Auslagen abzurechnen sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Juli 2009 im Verfahren V ZB 122/08 über die Abrechnung von Rechtsanwaltskosten in einem Zwangsverwaltungsverfahren entschieden. Ein Zwangsverwalter hatte wegen Mietrückständen und eines geplanten Neuvermietungsvertrags anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen. Später beantragte er die ergänzende Festsetzung erheblicher Auslagen für bereits aus der Masse entnommene Anwaltshonorare sowie weiterer Kosten.

Prüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

Der BGH stellte klar, dass Honorare eines vom Zwangsverwalter beauftragten Rechtsanwalts nicht lediglich als gewöhnliche Verwaltungsausgaben außerhalb der Vergütungsfestsetzung behandelt werden dürfen. Sie sind im Vergütungsfestsetzungsverfahren wie Auslagen im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV abzurechnen.

Der Grund liegt in der notwendigen gerichtlichen Kontrolle. Das Vollstreckungsgericht muss prüfen können, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war und ob die dadurch verursachten Kosten der Masse zusätzlich belastet werden dürfen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Tätigkeiten zusätzlich vergütet werden, die bereits von der allgemeinen Zwangsverwaltervergütung umfasst sind.

Honorare eines von dem Zwangsverwalter beauftragten Rechtsanwalts müssen im Vergütungsfestsetzungsverfahren wie Auslagen abgerechnet werden.

Auslagenpauschale bleibt daneben möglich

Im Verfahren V ZB 122/08 beanstandete der BGH die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Zwangsverwalter habe sich durch frühere Abrechnungen endgültig auf eine bestimmte Abrechnungsmethode festgelegt. Die Sache wurde zurückverwiesen, damit die Voraussetzungen der geltend gemachten Auslagen geprüft werden konnten.

Zugleich stellte der Senat klar, dass die Abrechnung besonderer Auslagen für Anwaltshonorare die Auslagenpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 2 ZwVwV nicht ausschließt. Beide Positionen können nebeneinander in Betracht kommen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Gläubiger, Schuldner und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Anwaltskosten des Zwangsverwalters sind im Festsetzungsverfahren transparent abzurechnen.
  • Das Vollstreckungsgericht prüft Erforderlichkeit und Zuordnung der Kosten.
  • Eine bloße Entnahme aus der Masse ersetzt keine ordnungsgemäße Festsetzung.
  • Besondere Auslagen und Auslagenpauschale können nebeneinander bestehen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Kostenkontrolle und Transparenz in der Zwangsverwaltung ein.

ZwangsverwaltungVerguetungAuslagenZwVwV

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.