Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Juli 2025 im Verfahren V ZB 63/23 den Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung einzelner Beteiligter in einem Teilungsversteigerungsverfahren festgesetzt. Gegenstand war ein Rechtsbeschwerdeverfahren zu einem Grundbesitz mit einem nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert von 4,9 Mio. Euro. Entscheidend war, ob für die anwaltliche Vergütung der volle Verkehrswert oder nur der jeweilige Anteil der Beteiligten maßgeblich ist.
Abgrenzung zu den Gerichtskosten
Der BGH stellt klar, dass sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung nicht zwingend nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richtet. Für die anwaltliche Vertretung in der Teilungsversteigerung ist § 26 RVG einschlägig. Eine Teilungsversteigerung ist danach eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift.
Während bei bestimmten gerichtlichen Wertfragen der volle Verkehrswert des Versteigerungsobjekts eine Rolle spielen kann, knüpft § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG für die anwaltliche Vertretung an den Anteil des jeweiligen Beteiligten am Gegenstand der Versteigerung an.
Nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG ist auf den Anteil der Beteiligten an dem Gegenstand der Versteigerung abzustellen.
Berechnung nach Beteiligungsanteilen
Im entschiedenen Fall war eine Beteiligte unmittelbar zu 259/1.000 Miteigentümerin. Zusätzlich war sie Mitglied einer Erbengemeinschaft, die ihrerseits Miteigentümerin zu 13/50 war. Da sie den weiteren Erbanteil gepfändet hatte, wurde insoweit der gesamte Anteil der Erbengemeinschaft berücksichtigt. Daraus ergab sich für sie ein Anteil von 519/1.000 und damit ein Gegenstandswert von 2.543.100 Euro.
Für eine weitere Beteiligte, die als Rechtsnachfolgerin innerhalb derselben Erbengemeinschaft beteiligt war, wurde lediglich die Hälfte des Anteils der Erbengemeinschaft angesetzt. Daraus ergab sich ein Anteil von 13/100 und ein Gegenstandswert von 637.000 Euro. Dass die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt war, änderte an dieser anteilsbezogenen Berechnung nichts.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen mit mehreren Miteigentümern und Erbengemeinschaften praktisch bedeutsam. Sie zeigt, dass bei der anwaltlichen Vergütung genau zwischen gerichtlichem Wert und anwaltlichem Gegenstandswert zu unterscheiden ist.
- Für § 26 RVG zählt grundsätzlich der Anteil des jeweiligen Beteiligten.
- Ausgangspunkt bleibt der festgesetzte Verkehrswert des Versteigerungsobjekts.
- Erbengemeinschaften und gepfändete Erbanteile können die Berechnung beeinflussen.
- Die Wertfestsetzung sollte getrennt nach Beteiligten geprüft werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung für Kostenfragen in Teilungsversteigerungsverfahren ein.
