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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Anrechnung von Zinsen bei Absonderungsrechten

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wie Verwertungserlöse aus grundpfandrechtlich belasteten Grundstücken im Insolvenzverfahren anzurechnen sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Februar 2011 im Verfahren IX ZR 83/10 über die Anrechnung eines Verwertungserlöses bei grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen im Insolvenzverfahren entschieden. Eine Bank hatte Darlehensforderungen, die durch Grundschulden gesichert waren, in Höhe des Ausfalls zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Insolvenzverwalter verwertete das belastete Grundstück freihändig und leitete den Erlös an die Bank weiter. Streit entstand darüber, ob der Erlös auch auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufende Zinsen anzurechnen ist.

Absonderung und Ausfallberechnung

Der BGH stellte klar, dass der absonderungsberechtigte Gläubiger nach der Verwertung des Sicherungsguts Insolvenzgläubiger bleibt, soweit er mit seiner Forderung ausfällt. Bei Grundstücken erfolgt die abgesonderte Befriedigung grundsätzlich nach Maßgabe von Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung; der Insolvenzverwalter kann ein belastetes Grundstück aber auch freihändig verwerten.

Für die anschließende Berechnung des Ausfalls enthält die Insolvenzordnung keine besondere Tilgungsreihenfolge, die § 367 BGB verdrängt. Fehlt eine Tilgungsbestimmung, wird eine nicht ausreichende Zahlung daher zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

Bei der Verwertung von Absonderungsrechten gilt die Anrechnungsvorschrift des § 367 Abs. 1 BGB auch für die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen.

Keine vorrangige Tilgung der Hauptforderung

Im Verfahren IX ZR 83/10 wollte der Insolvenzverwalter den Erlös vorrangig auf die Hauptforderungen und die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Zinsen anrechnen. Dem folgte der BGH nicht. Weder § 50 InsO noch § 39 InsO ordnen für die Verwertung von Absonderungsrechten eine abweichende Reihenfolge an.

Der Nachrang laufender Zinsen im Insolvenzverfahren bedeutet nicht, dass diese bei der Verwertung des Sicherungsguts außer Betracht bleiben. Ist das Absonderungsrecht auch für Zinsen bestellt, sind sie bei der Anrechnung des Erlöses nach den allgemeinen Regeln einzubeziehen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Banken, Insolvenzverwalter, Schuldner und Beteiligte grundpfandrechtlich gesicherter Immobilienfinanzierungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Verwertungserlöse sind ohne abweichende Tilgungsbestimmung nach § 367 BGB anzurechnen.
  • Nach Verfahrenseröffnung laufende Zinsen können bei gesicherten Forderungen berücksichtigt werden.
  • Die Ausfallforderung zur Tabelle kann sich dadurch anders berechnen als bei vorrangiger Tilgung der Hauptforderung.
  • Verwertungsvereinbarungen sollten die Tilgungsreihenfolge eindeutig regeln, wenn eine abweichende Behandlung gewollt ist.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Schnittstelle von Insolvenzrecht, Grundpfandrechten und Immobilienverwertung ein.

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