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Verfahrensrecht

Anonymisierung bei Akteneinsicht nach § 42 ZVG

Das Landgericht Bamberg bestätigt: Akteneinsicht in der Zwangsversteigerung kann bei schutzwürdigen persönlichen Daten anonymisiert gewährt werden.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Bamberg hat mit Beschluss vom 24.02.2025 im Verfahren 32 T 3/25 e aktuell entschieden, dass ein Bietinteressent zwar grundsätzlich Akteneinsicht nach § 42 ZVG verlangen kann, dieses Recht aber nicht schrankenlos besteht. In einem Teilungsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht Bamberg waren Unterlagen elektronisch über das Justizportal bereitgestellt worden; einzelne persönliche Angaben der Beteiligten waren zuvor geschwärzt worden.

Akteneinsicht ja, aber nicht ohne Grenzen

Der Beschwerdeführer verlangte ungeschwärzte Einsicht unter anderem in den Grundbuchauszug, den Versteigerungsantrag, Anmeldungen und das Verkehrswertgutachten. Das Amtsgericht hatte die weitergehende Einsicht unter Hinweis auf den Persönlichkeitsschutz abgelehnt. Geschwärzt waren nach den Entscheidungsgründen insbesondere Geburtsname und Geburtsdatum bisheriger Eigentümer, Anschriften der Beteiligten, Grundlagen des Grundstückserwerbs, gelöschte Rechte in Abteilung II sowie konkrete Umstände, die zum Antrag auf Teilungsversteigerung geführt hatten.

Das Landgericht Bamberg bestätigt zunächst den Grundsatz: Auch ein am Verfahren nicht beteiligter Dritter kann über § 42 ZVG ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses Einsicht in bestimmte Teile der Versteigerungsakte erhalten. Die Vorschrift erweitert den Kreis der Berechtigten gegenüber § 299 ZPO.

Auch dieses Einsichtsrecht des Beschwerdeführers besteht entgegen seiner Ansicht jedoch nicht ohne jedwede Einschränkungen.

Persönlichkeitsrecht und Informationsinteresse

Die Kammer stellt die Akteneinsicht in den Zusammenhang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Wenn Dritten Gerichtsakten zugänglich gemacht werden, können personenbezogene Daten der Beteiligten betroffen sein. Daraus folgt eine Pflicht des Gerichts, die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen gegen das Informationsinteresse des Bietinteressenten abzuwägen.

Nach der Entscheidung war die anonymisierte Bereitstellung der Aktenbestandteile nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist, ob die ungeschwärzten Informationen für die Einschätzung des Erwerbsobjekts erforderlich sind oder ob dem Zweck des § 42 ZVG auch mit begrenzter, anonymisierter Einsicht genügt werden kann.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass § 42 ZVG kein Anspruch auf vollständig ungeschwärzte Offenlegung aller personenbezogenen Informationen ist. Für Akteneinsichtsgesuche bleibt wichtig, den Bezug zur Einschätzung des Versteigerungsobjekts klar herauszuarbeiten. Zugleich müssen Gerichte Schwärzungen einzelfallbezogen begründen und dürfen nicht pauschal den Zugang zu den gesetzlich vorgesehenen Unterlagen entziehen. Dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, unterstreicht die praktische Bedeutung der Frage.

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