Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. September 2013 im Verfahren V ZB 195/12 über die Wirkung eines Anfechtungsurteils im Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Auf dem Grundstück des Schuldners lastete ein lebenslanger unentgeltlicher Nießbrauch zugunsten seiner Ehefrau. Die betreibende Gläubigerin hatte später eine Sicherungshypothek erlangt und erfolgreich nach dem Anfechtungsgesetz durchgesetzt, dass die Nießbrauchsberechtigte ihr gegenüber von dem Recht keinen Gebrauch machen darf.
Abweichende Versteigerungsbedingungen nach § 59 ZVG
Der BGH stellte klar, dass der Anfechtungsgläubiger im Versteigerungstermin eine abweichende Feststellung des geringsten Gebots verlangen kann. Ist ein vorrangiges Recht anfechtbar erlangt und ist der Berechtigte rechtskräftig verurteilt, dieses Recht gegenüber dem nachrangigen Gläubiger nicht auszuüben, muss das Vollstreckungsgericht die durch das Anfechtungsurteil wiederhergestellte Zugriffslage berücksichtigen.
Ohne die Bestellung des Nießbrauchs wäre der Sicherungshypothek der Gläubigerin kein Recht der Ehefrau vorgegangen. Deshalb durfte der Nießbrauch nicht so behandelt werden, als müsse er nach § 44 Abs. 1 ZVG zwingend in das geringste Gebot aufgenommen und nach § 52 ZVG bestehen bleiben.
Ein anfechtbar erlangtes vorrangiges Recht kann auf Antrag des nachrangigen Gläubigers abweichend von § 44 Abs. 1 ZVG unberücksichtigt bleiben.
Keine Zustimmung des Anfechtungsgegners erforderlich
Im Verfahren V ZB 195/12 hatte das Vollstreckungsgericht den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen und den Nießbrauch als bestehenbleibendes Recht berücksichtigt. Der BGH sah darin einen Fehler bei der Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen. Die Zustimmung der Nießbrauchsberechtigten war nicht erforderlich, weil das rechtskräftige Anfechtungsurteil gerade ihre Rechtsposition gegenüber der Gläubigerin beschränkte.
Der erteilte Zuschlag war deshalb zu versagen. Die Gläubigerin musste nicht darauf verwiesen werden, ihre Rechte erst im Verteilungsverfahren geltend zu machen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner, Nießbrauchsberechtigte und Bieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Anfechtungsurteile können bereits bei den Versteigerungsbedingungen durchgreifen.
- Ein anfechtbar bestelltes vorrangiges Recht muss nicht zwingend im geringsten Gebot bestehen bleiben.
- § 59 ZVG eröffnet dem Gläubiger ein wichtiges Instrument zur Wiederherstellung der Zugriffslage.
- Bieter müssen prüfen, ob scheinbar vorrangige Rechte durch Anfechtung im Verfahren relativiert sind.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Verbindung von Gläubigeranfechtung, Nießbrauch und geringstem Gebot ein.
