Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Januar 2011 im Verfahren IX ZR 13/07 über die Folgen einer angefochtenen Grundstücksübertragung entschieden. Eine Gläubigerin focht die schenkweise Übertragung von Miteigentumsanteilen an Immobilien auf die Ehefrau des Vollstreckungsschuldners an. Die Beklagte hatte zur Abwehr der Vollstreckung einen Geldbetrag hinterlegt. Streitentscheidend war, ob dieser Betrag die Gläubigerbenachteiligung beseitigte und wie der Wert der betroffenen Grundstücke zu bestimmen ist.
Zwangsversteigerungsergebnis als Maßstab
Der BGH stellte klar, dass bei Grundstücksschenkungen im Rahmen der Gläubigeranfechtung nicht allein der allgemeine Verkehrswert maßgeblich ist. Entscheidend ist vielmehr, welchen Erlös das Grundstück in einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird oder erbracht hätte. Gerade wenn erhebliche Belastungen bestehen, kann der Verkehrswert die wirtschaftliche Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers nur unzureichend abbilden.
Im Verfahren IX ZR 13/07 durfte das Berufungsgericht deshalb den Vortrag der Beklagten zum erwartbaren Versteigerungsergebnis nicht ohne weitere Aufklärung übergehen. Die Sache wurde zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.
Für die Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung ist regelmäßig das zu erwartende Ergebnis der Zwangsversteigerung maßgebend.
Ablösung des Bereitstellungsanspruchs
Der BGH bestätigte zugleich, dass der Anfechtungsgegner den Bereitstellungsanspruch durch Zahlung eines Geldbetrags abwehren kann. Dieser Betrag muss die durch die anfechtbare Übertragung entstandene Benachteiligung beseitigen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist regelmäßig der Zeitpunkt, in dem die Einlösungsbefugnis ausgeübt wird.
Die Darlegungs- und Beweislast für das zu erwartende Zwangsversteigerungsergebnis trifft in diesem Zusammenhang grundsätzlich den Anfechtungsgegner. Für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung als Anfechtungsvoraussetzung bleibt dagegen der anfechtende Gläubiger darlegungs- und beweisbelastet.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner, Anfechtungsgegner und Beteiligte belasteter Immobilien bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Bei angefochtenen Grundstücksübertragungen reicht der Verkehrswert allein nicht immer aus.
- Belastungen und voraussichtliche Zuschlagserlöse müssen konkret bewertet werden.
- Eine Ablösung ist möglich, muss aber die Gläubigerbenachteiligung vollständig beseitigen.
- Beweisangebote zum erwartbaren Versteigerungserlös sind sorgfältig zu behandeln.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Verbindung von Gläubigeranfechtung, Immobilienbewertung und Zwangsversteigerung ein.
