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Verfahrensrecht

Anfechtung eines Gebots in der Versteigerung

Das LG Freiburg hebt einen Zuschlagsbeschluss auf und ordnet ein, dass ein Gebot in der Zwangsversteigerung wegen Willensmängeln angefochten werden kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba1 Min. Lesezeit

Das LG Freiburg (Breisgau) hat mit Beschluss vom 02.07.2026 im Verfahren 4 T 16/26 einen Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Lörrach aufgehoben. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein im Versteigerungstermin angenommenes Gebot wirksam angefochten werden kann, wenn der Bieter geltend macht, er habe sich über Inhalt oder Tragweite seiner Erklärung geirrt.

Gebot und Willenserklärung

Der Fall betraf eine Teilungsversteigerung. Im Termin war ein Bargebot von 600.000 Euro protokolliert worden. Zusätzlich war ein bestehen bleibendes Grundpfandrecht zu berücksichtigen, sodass die wirtschaftliche Belastung deutlich über dem reinen Bargebot lag. Der Bieter wandte sich gegen den Zuschlag und machte geltend, er habe kein verbindliches Gebot in dieser Höhe abgeben wollen beziehungsweise sich jedenfalls geirrt.

Die Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen wegen Willensmängeln gemäß den §§ 119 ff. BGB sind auf das Gebot in der Zwangsversteigerung entsprechend anzuwenden.

Die Kammer stellt damit klar, dass ein Gebot in der Zwangsversteigerung nicht völlig losgelöst von den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen betrachtet wird. Der Zuschlag darf nach der Entscheidung nur auf ein wirksames Gebot erteilt werden. Ist ein Gebot wirksam angefochten, fehlt diese Grundlage.

Bedeutung für Versteigerungstermine

Die Entscheidung ist für Bieter, Beteiligte und Vollstreckungsgerichte praktisch bedeutsam. Sie betrifft nicht bloß formale Fragen des Terminablaufs, sondern den Kern der Zuschlagserteilung: Was als Gebot protokolliert und zugelassen wird, muss rechtlich tragfähig sein.

Für die Praxis zeigt der Beschluss, wie wichtig klare Hinweise im Termin, eine sorgfältige Protokollierung und eine sofortige Reaktion bei Missverständnissen sind. Gerade bei bestehen bleibenden Rechten kann der Unterschied zwischen Bargebot und tatsächlicher wirtschaftlicher Belastung erheblich sein. Die Kanzlei ordnet die Entscheidung deshalb als verfahrensrechtlich bedeutsamen Beitrag zur Rechtssicherheit im Versteigerungstermin ein.

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