Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. September 2001 im Verfahren III ZR 228/00 über Amtshaftung nach einem fehlerhaften Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Ein Meistbietender hatte zunächst den Zuschlag erhalten. Dieser Zuschlagsbeschluss wurde später aufgehoben, weil eine beteiligte Gläubigerin nicht ordnungsgemäß zum Versteigerungstermin geladen worden war. Der Meistbietende verlangte vom Staat neben seinen Kosten auch Ersatz eines entgangenen Gewinns aus dem nicht zustande gekommenen Grundstückserwerb.
Meistbietender ist geschützter Dritter
Der BGH bestätigt, dass die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften auch den Meistbietenden schützt. Wer sich in gesetzlich geordneter Weise am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt, darf darauf vertrauen, dass das Gericht die wesentlichen Vorschriften beachtet. Der Meistbietende ist daher grundsätzlich „Dritter“ im Sinne des § 839 BGB.
Diese Einordnung bedeutet aber nicht, dass jeder wirtschaftliche Nachteil ersetzt wird. Entscheidend bleibt der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht. Er bestimmt, welche Interessen des Meistbietenden vom Amtshaftungsanspruch umfasst sind.
Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts schützt den Meistbietenden, umfasst aber nicht den entgangenen Gewinn aus einem aufgehobenen Zuschlag.
Schutz des Vertrauens, nicht der Gewinnerwartung
Im Verfahren III ZR 228/00 begrenzt der Senat den ersatzfähigen Schaden auf das sogenannte Vertrauensinteresse. Ersetzt werden können danach Aufwendungen, die der Bieter im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit des Verfahrens gemacht hat und die sich wegen des Verfahrensfehlers als nutzlos erweisen.
Nicht geschützt ist dagegen die Erwartung, aus dem Erwerb des Grundstücks Gewinn zu erzielen. Einen gesicherten Anspruch auf endgültigen Zuschlag hat der Meistbietende nur, wenn keine gesetzlichen Versagungsgründe oder Verfahrensmängel entgegenstehen. Wird der Zuschlag wegen eines Zustellungsfehlers aufgehoben, liegt das Risiko nicht realisierter Gewinnchancen grundsätzlich beim Bieter.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bieter, Ersteher, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Verfahrensfehler können Amtshaftungsansprüche des Meistbietenden begründen.
- Erstattungsfähig sind vor allem nutzlose Aufwendungen im Vertrauen auf das Verfahren.
- Entgangener Gewinn aus einem aufgehobenen Zuschlag wird grundsätzlich nicht ersetzt.
- Bieter sollten einkalkulieren, dass ein Zuschlag bis zur Bestandskraft verfahrensrechtlich angegriffen werden kann.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zum Haftungsumfang bei Fehlern im Zwangsversteigerungsverfahren ein.
