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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Altenteil und Doppelausgebot in der Versteigerung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wie bei einem als Altenteil eingetragenen Recht zu verfahren ist, wenn dessen Einfluss auf vorrangige Gläubigerrechte unklar bleibt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 im Verfahren V ZB 186/11 über das Ausgebot eines Erbbaurechts in der Zwangsversteigerung entschieden. Belastet war das Erbbaurecht mit einem dinglichen Wohnungsrecht, das möglicherweise als Altenteil einzuordnen war. Die betreibende Gläubigerin beantragte, das Erlöschen dieses Rechts als Versteigerungsbedingung zu bestimmen, weil eine Beeinträchtigung ihrer vorrangigen Rechte im Raum stand.

Doppelausgebot bei unklarer Beeinträchtigung

Der BGH stellte klar, dass bei einem als Altenteil eingetragenen Recht nach § 9 EGZVG besondere Regeln gelten können. Steht nicht fest, ob das Recht eines vor- oder gleichrangigen Gläubigers durch das Fortbestehen des Altenteils beeinträchtigt wird, darf das Vollstreckungsgericht nicht vorschnell nur eine Variante zugrunde legen.

In dieser Lage ist das Grundstück entsprechend § 59 Abs. 2 ZVG gleichzeitig zu beiden Bedingungen auszubieten: einmal unter Fortbestand des Rechts und einmal unter dessen Erlöschen. So wird im Termin sichtbar, welche Versteigerungsbedingung für die Gläubigerdeckung maßgeblich ist.

Steht nicht fest, ob das Recht eines vor- oder gleichrangigen Gläubigers durch das Fortbestehen eines als Altenteil eingetragenen Rechts beeinträchtigt ist, ist entsprechend § 59 Abs. 2 ZVG doppelt auszubieten.

Zuschlag ohne Ermessen des Gerichts

Im Verfahren V ZB 186/11 wurden Gebote nur auf das Ausgebot unter Erlöschen des Wohnungsrechts abgegeben. Der BGH bestätigte, dass es für den Zuschlag darauf ankommt, ob der antragstellende Gläubiger bei Fortbestand des Rechts keine oder eine schlechtere Deckung erreicht als bei dessen Erlöschen. Der Wert des Altenteils selbst bleibt dabei außer Betracht.

Zugleich betonte der Senat, dass das Vollstreckungsgericht bei der Zuschlagserteilung kein Ermessen hat. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor und ergibt der Vergleich der Ausgebote die maßgebliche Deckungslage, ist die Entscheidung rechtlich gebunden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner, Inhaber dinglicher Wohnungsrechte und Bieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Altenteilsrechte können besondere Versteigerungsbedingungen auslösen.
  • Bei unklarer Gläubigerbeeinträchtigung kommt ein Doppelausgebot in Betracht.
  • Für den Zuschlag zählt die Deckung des antragstellenden Gläubigers, nicht der Wert des Altenteils.
  • Das Vollstreckungsgericht hat bei der Zuschlagsentscheidung kein freies Ermessen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Umgang mit Altenteilsrechten und abweichenden Versteigerungsbedingungen ein.

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