Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 24. April 2023 im Verfahren 6 T 47/23 über den Umfang der Akteneinsicht für eine nicht am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligte Antragstellerin entschieden. Das Amtsgericht hatte Einsicht in eine Einsichtsmappe gewährt, darin aber insbesondere Eigentümerangaben geschwärzt und die Einsicht in Abteilung I des Grundbuchblatts verweigert. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
Erweitertes Einsichtsrecht für jedermann
§ 42 ZVG gewährt nach Auffassung des Landgerichts ein erweitertes Akteneinsichtsrecht in Versteigerungsverfahren. Bietinteressenten sollen die Unterlagen einsehen können, die für die Einschätzung eines beabsichtigten Erwerbs wesentlich sind. Dazu gehören nicht nur Verkehrswertgutachten, Anmeldungen und grundbuchliche Belastungen, sondern auch die Eigentümerangaben, wenn diese in den relevanten Unterlagen enthalten sind.
Das Gericht stellte klar, dass die Antragstellerin Einsicht in die in die Einsichtsmappe aufgenommenen Dokumente ohne Schwärzungen sowie in Abteilung I des maßgeblichen Grundbuchblatts erhalten muss.
§ 42 ZVG gewährt für alle Versteigerungsverfahren ein erweitertes Akteneinsichtsrecht für jedermann.
Datenschutz begrenzt § 42 ZVG nicht
Das Landgericht sah weder in der Datenschutz-Grundverordnung noch in Landesdatenschutzgesetzen einen Grund, § 42 ZVG einschränkend auszulegen. Die Akteneinsicht sei jedenfalls durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e, Abs. 3 Buchstabe b DS-GVO in Verbindung mit §§ 42, 19 ZVG legitimiert. Landesdatenschutzrecht trete hinter die bundesrechtliche Regelung zurück.
Auch der Umstand, dass der Eigentümer seit der Reform des § 38 ZVG nicht mehr in der Terminsbestimmung genannt werden muss, führt nach der Entscheidung nicht zu einer Schwärzungspflicht. Die Terminsbestimmung soll auf den Termin aufmerksam machen; weitergehende Informationen können Bietinteressenten gerade über die Akteneinsicht nach § 42 ZVG erlangen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bietinteressenten und Vollstreckungsgerichte praxisrelevant. Wichtig sind insbesondere:
- § 42 ZVG ermöglicht Dritten eine erleichterte Einsicht in wesentliche Versteigerungsunterlagen.
- Eigentümerangaben dürfen nicht ohne Weiteres geschwärzt werden.
- Datenschutzrecht verdrängt das bundesrechtliche Einsichtsrecht nicht.
- Eine fundierte Prüfung des Versteigerungsobjekts soll vor Geboten ermöglicht werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Verhältnis von Akteneinsicht, Datenschutz und transparenter Vorbereitung auf Versteigerungstermine ein.