Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 6. März 2025 im Verfahren 7 T 257/24 über den praktischen Zugang zur Akteneinsicht in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Eine Bietinteressentin hatte durch einen Mitarbeiter während der Dienstzeiten beim Amtsgericht Herne Einsicht in die Versteigerungsakte begehrt. Das Amtsgericht verweigerte beziehungsweise beschränkte die Einsicht unter Hinweis auf eine fehlende Terminvereinbarung, Personalmangel und Datenschutz.
Kein gesetzliches Online-Termin-Erfordernis
Die Kammer stellte klar, dass die Akteneinsicht nach § 42 ZVG nicht von der vorherigen Vereinbarung eines Online-Termins abhängig gemacht werden darf. Zulässige Grenzen ergeben sich grundsätzlich aus den allgemeinen Dienststunden oder Sprechzeiten des Gerichts. Interne organisatorische Schwierigkeiten dürfen das gesetzliche Einsichtsrecht nicht faktisch leer laufen lassen.
Das Gericht verwies darauf, dass eine praktische Lösung durch eine gesonderte Einsichtsakte für Bietinteressenten möglich ist. In eine solche Akte können die nach § 42 ZVG zugänglichen Unterlagen fortlaufend in Abschrift aufgenommen werden. Dadurch kann Einsicht gewährt werden, ohne dass die Serviceeinheit die vollständige Verfahrensakte jeweils intensiv prüfen muss.
Die Akteneinsicht gemäß § 42 ZVG darf nicht von der Vereinbarung eines Online-Termins abhängig gemacht werden.
Akteneinsicht auch bei einstweiliger Einstellung
Das Landgericht entschied außerdem, dass das Akteneinsichtsrecht nicht schon deshalb entfällt, weil das Verfahren nach §§ 30 ff. ZVG einstweilen eingestellt ist. § 42 ZVG enthält keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung. Maßgeblich bleibt der Zweck der Vorschrift: Bietinteressenten sollen sich umfassend informieren können, um zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein Gebot wirtschaftlich sinnvoll ist.
Gerade bei einstweiliger Einstellung kann dieses Informationsinteresse fortbestehen. Wird das Verfahren später fortgesetzt, kann die Bekanntmachungsfrist verkürzt sein. Für Objektprüfung und Finanzierung kann eine frühzeitige Einsicht daher erheblich sein.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bietinteressenten und Vollstreckungsgerichte praxisrelevant. Wichtig sind insbesondere:
- § 42 ZVG gewährt ein niedrigschwelliges Einsichtsrecht in bestimmte Versteigerungsunterlagen.
- Eine Online-Terminpflicht darf Akteneinsicht während der Dienstzeiten nicht generell ausschließen.
- Personalmangel rechtfertigt keine pauschale Verweigerung des Einsichtsrechts.
- Auch bei einstweiliger Einstellung bleibt das Informationsinteresse grundsätzlich bestehen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur praktischen Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts im Zwangsversteigerungsverfahren ein.