Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 6. März 2025 im Verfahren 7 T 261/24 über den Zugang zur Akteneinsicht in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Eine Bietinteressentin hatte durch einen Mitarbeiter während der Dienstzeiten beim Amtsgericht Herne Einsicht in die Versteigerungsakte begehrt. Das Amtsgericht verweigerte beziehungsweise beschränkte die Einsicht unter anderem mit dem Hinweis auf eine fehlende Terminvereinbarung, Personalengpässe und Datenschutzbedenken.
Akteneinsicht während der Dienstzeiten
Das Landgericht stellte klar, dass die Akteneinsicht nach § 42 ZVG nicht von der vorherigen Vereinbarung eines Online-Termins abhängig gemacht werden darf. Eine Beschränkung ergibt sich grundsätzlich nur aus den allgemeinen Dienststunden oder den eingerichteten Sprechzeiten des Gerichts. Interne Organisationsfragen, etwa Personalengpässe, dürfen das gesetzliche Einsichtsrecht nicht in seinem Kern beschränken.
Die Kammer verwies darauf, dass Gerichte organisatorisch vorsorgen können, etwa durch eine gesonderte Einsichtsakte für Bietinteressenten. Darin können die nach § 42 ZVG zugänglichen Unterlagen in Abschrift bereitgehalten werden, ohne dass die vollständige Verfahrensakte jeweils aufwendig geprüft werden muss.
Die Akteneinsicht gemäß § 42 ZVG darf nicht von der Vereinbarung eines Online-Termins abhängig gemacht werden.
Fortbestand bei einstweiliger Einstellung
Das Akteneinsichtsrecht besteht nach der Entscheidung auch dann fort, wenn das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen nach §§ 30 ff. ZVG eingestellt ist. § 42 ZVG enthält keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung. Maßgeblich ist der Zweck der Vorschrift: Bietinteressenten sollen sich umfassend informieren können, um zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie bieten wollen.
Dieses Informationsinteresse endet nicht bereits mit der Aufhebung eines konkreten Versteigerungstermins. Gerade bei einer späteren Fortsetzung kann die Bekanntmachungsfrist verkürzt sein, sodass eine frühzeitige Einsicht für Prüfung, Bewertung und Finanzierung des Objekts praktisch besonders wichtig bleibt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bietinteressenten und Vollstreckungsgerichte gleichermaßen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- § 42 ZVG gewährt ein niedrigschwelliges Einsichtsrecht in bestimmte Versteigerungsunterlagen.
- Eine Online-Terminpflicht darf dieses Recht nicht ersetzen oder vereiteln.
- Personalmangel ist kein tragfähiger Grund, Akteneinsicht während der Sprechzeiten generell zu verwehren.
- Auch bei einstweiliger Einstellung kann das Informationsinteresse fortbestehen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur praktischen Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts von Bietinteressenten ein.