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Verfahrensrecht

Akteneinsicht nach § 42 ZVG gestärkt

Das LG Bayreuth konkretisiert den Umfang der Akteneinsicht im Zwangsversteigerungsverfahren und weist pauschale Datenschutzargumente zurück.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das LG Bayreuth hat mit Beschluss vom 31.03.2026 im Verfahren 51 T 45/26 zur Akteneinsicht in einer Zwangsversteigerungsakte entschieden. Anlass war eine sofortige Beschwerde gegen eine nur eingeschränkt gewährte Einsicht durch das Amtsgericht Bayreuth. Die Entscheidung betrifft die Frage, welche Unterlagen nach § 42 ZVG vor einem Versteigerungstermin eingesehen werden dürfen und ob Datenschutzbedenken dieses Recht pauschal begrenzen können.

Umfang der Einsicht nach § 42 ZVG

Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert. Einsicht ist danach auf der Geschäftsstelle in mehrere zentrale Aktenteile zu gewähren: das Verkehrswertgutachten, der in der Akte befindliche Grundbuchauszug, Mitteilungen des Grundbuchamts zum Verfahren, insbesondere zur Teilungserklärung und zu bekannten Anschriften eingetragener Beteiligter und Vertreter, ersatzweise ein Wohnungsblatt oder eine Beteiligtenliste, sowie Anmeldungen von Beteiligten nebst Gläubiger- und Beitrittsanträgen.

Insbesondere vermögen datenschutzrechtliche Gründe eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht zu begründen.

Damit ordnet das LG Bayreuth den gesetzlichen Informationszugang im Versteigerungsverfahren deutlich ein. § 42 ZVG ist gerade darauf angelegt, Interessenten und Beteiligten Einsicht in verfahrensrelevante Unterlagen zu ermöglichen. Das Gericht folgt nicht der Sichtweise, wonach die Einsicht im Wesentlichen auf das Verkehrswertgutachten beschränkt werden könne.

Keine elektronische Einsicht bei Papierakte

Die Entscheidung bleibt zugleich praktisch differenziert. Die betreffende Akte wurde nicht elektronisch, sondern in Papierform geführt. Deshalb wurde keine elektronische Akteneinsicht über ein Portal angeordnet, sondern Einsicht auf der Geschäftsstelle zu den üblichen Geschäftszeiten. Das zeigt: Der Umfang des Einsichtsrechts und die Art seiner technischen Durchführung sind getrennt zu betrachten.

Bedeutung für die Praxis

Für die Kanzlei ist der Beschluss bedeutsam, weil er die Vorbereitung auf Versteigerungstermine betrifft. Wer ein Objekt sachgerecht beurteilen will, benötigt regelmäßig mehr als nur das Gutachten. Grundbuchauszug, Mitteilungen des Grundbuchamts, Anmeldungen sowie Gläubiger- und Beitrittsanträge können für Rangverhältnisse, Beteiligtenstellung und Verfahrensrisiken erheblich sein.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde zeigt zugleich, dass die Reichweite der Akteneinsicht nach § 42 ZVG weiterhin klärungsbedürftige Fragen aufwirft. Bis zu einer weiteren höchstrichterlichen Klärung ist der Beschluss ein wichtiger Orientierungspunkt für sorgfältige Verfahrensarbeit.

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