ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Akteneinsicht trotz einstweiliger Einstellung

Das Landgericht Münster hat aktuell entschieden, dass das Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG auch während einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens fortbesteht.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2024 im Verfahren 5 T 529/24 über den Umfang der Akteneinsicht in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die Beschwerdeführerin begehrte Einsicht in Unterlagen des Versteigerungsgerichts. Das Verfahren war zu diesem Zeitpunkt einstweilen eingestellt. Das Amtsgericht wurde angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer Akteneinsicht zu gewähren.

Akteneinsicht endet nicht mit einstweiliger Einstellung

Die Kammer stellt klar, dass das Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass das Zwangsversteigerungsverfahren vorübergehend eingestellt wurde. Das Einsichtsrecht entsteht mit der Anordnung der Zwangsversteigerung und besteht nach Auffassung des Gerichts für die gesamte Dauer des Verfahrens fort.

Eine einstweilige Einstellung beendet das Verfahren nicht. Sie führt deshalb auch nicht dazu, dass das Akteneinsichtsrecht entfällt. Für Bietinteressenten und sonstige Einsichtsberechtigte bleibt damit entscheidend, ob das Verfahren weiterhin anhängig ist.

Das Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verfahren derzeit einstweilen eingestellt ist.

Grundbuchmitteilungen ohne weitere Schwärzungen

Besonders praxisrelevant ist die Aussage zum Umfang der Einsicht. Nach § 42 Abs. 1 ZVG ist die Einsicht in die Mitteilungen des Grundbuchamts jedem gestattet. Das Grundbuchamt hat dem Versteigerungsgericht nach § 19 Abs. 2 ZVG unter anderem eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts zu übermitteln.

Das Landgericht leitet aus dem Wortlaut der Vorschriften ab, dass weitere Schwärzungen im Grundbuchblatt nicht zulässig sind. Das Einsichtsrecht bezieht sich nach Auffassung der Kammer auch auf Anteile, auf die sich das konkrete Zwangsversteigerungsverfahren nicht bezieht. Dass dieses Ergebnis zunächst ungewöhnlich erscheinen könne, ändere nichts an der gesetzlichen Wertung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Transparenz im Zwangsversteigerungsverfahren. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • § 42 ZVG gilt auch während einer einstweiligen Einstellung fort.
  • Die Grundbuchmitteilungen nach § 19 Abs. 2 ZVG sind grundsätzlich vollständig einsichtsrelevant.
  • Beteiligten- und Grundbuchdaten dürfen nicht ohne gesetzliche Grundlage geschwärzt werden.
  • Das Einsichtsrecht kann auch Informationen zu nicht unmittelbar versteigerten Anteilen umfassen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Umfang der Akteneinsicht und zur Informationsgrundlage im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

Akteneinsicht42 ZVGGrundbuchEinstellung

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.