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Verfahrensrecht

Akteneinsicht nach aufgehobenem Versteigerungstermin

Das Landgericht Dortmund hat aktuell entschieden, dass Akteneinsicht nach § 42 ZVG nicht schon deshalb entfällt, weil ein anberaumter Versteigerungstermin aufgehoben wurde.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 im Verfahren 9 T 429/25 über die Akteneinsicht eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Der zunächst bestimmte Versteigerungstermin war aus rechtlichen Gründen aufgehoben worden. Das Amtsgericht Hamm verweigerte daraufhin die Akteneinsicht nach § 42 ZVG mit der Begründung, die Einsichtsmöglichkeit bestehe nur während der Wirksamkeit einer Terminsbestimmung. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

§ 42 ZVG erleichtert die Information Dritter

Das Landgericht stellt klar, dass Beteiligte ihre Akteneinsicht grundsätzlich über § 869 ZPO in Verbindung mit § 299 ZPO erhalten. Für Dritte enthält § 42 ZVG jedoch eine besondere Erleichterung: Bietinteressenten sollen ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses Einsicht in bestimmte verfahrensbezogene Unterlagen nehmen können, soweit dies zur Einschätzung des Versteigerungsobjekts erforderlich ist.

Der Zweck der Vorschrift liegt darin, eine fundierte Entscheidung über eine mögliche Teilnahme am Versteigerungstermin zu ermöglichen. Dieses Informationsinteresse dient nicht nur dem Bietinteressenten, sondern regelmäßig auch einer besseren Verwertung des Grundstücks.

Die Anberaumung eines Versteigerungstermins ist keine Voraussetzung für das Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG.

Keine Bindung an laufenden Termin

Nach Auffassung der Kammer enthält § 42 ZVG keine ausdrückliche zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum zwischen Terminsbestimmung und Terminserledigung. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Zwangsversteigerungsverfahren aus Sicht des Bietinteressenten noch fortbesteht. Solange weder Zuschlag erteilt noch die Versteigerung endgültig abgeschlossen ist, kann das Informationsinteresse weiterbestehen.

Im Verfahren 9 T 429/25 war die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet. Die bloße Aufhebung des konkreten Termins ließ das Akteneinsichtsrecht daher nicht entfallen. Das Amtsgericht wurde angewiesen, Akteneinsicht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zu gewähren.

Umfang der Einsicht

Der Beschluss begrenzt zugleich den Inhalt des Anspruchs. Er umfasst insbesondere Mitteilungen des Grundbuchamts, Anmeldungen von Gläubigern, Mietern und sonstigen Berechtigten sowie das Verkehrswertgutachten, soweit dessen Einsicht beantragt ist. Ein allgemeiner Anspruch auf sämtliche Inhalte der Zwangsverwaltungsakte besteht dagegen nicht.

Die Kanzlei ordnet die Entscheidung als praxisrelevante Klarstellung für Bietinteressenten ein: Auch nach Aufhebung eines Termins kann eine sorgfältige Objektprüfung über § 42 ZVG möglich bleiben.

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