ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Materielles Recht

Abzinsung unverzinslicher Darlehen in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass die Kündigung eines unverzinslichen Darlehens nach Insolvenzantrag anfechtbar sein kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Januar 2017 im Verfahren IX ZR 130/16 über die Behandlung eines unverzinslichen Aufwendungsdarlehens im Insolvenzverfahren entschieden. Eine Förderbank hatte der Schuldnerin ein langfristiges Darlehen gewährt, das erst später zu tilgen und zu verzinsen war. Nach Stellung des Insolvenzantrags kündigte die Bank das Darlehen wegen Vermögensverfalls und meldete die volle Restforderung zur Insolvenztabelle an.

Abzinsung nicht fälliger Forderungen

Nach § 41 InsO gelten nicht fällige Forderungen im Insolvenzverfahren als fällig. Sind solche Forderungen unverzinslich, sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Gläubiger durch die insolvenzbedingte Vorverlagerung der Fälligkeit wirtschaftlich bessergestellt wird.

Im Verfahren IX ZR 130/16 hatte die Bank das Darlehen zwar noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gestellt. Der Insolvenzverwalter focht die Kündigung jedoch nach § 130 InsO an und stellte die Forderung nur in abgezinster Höhe zur Tabelle fest.

Wird ein unverzinsliches Darlehen wegen Vermögensverfalls gekündigt, liegt die Gläubigerbenachteiligung im Wegfall der gesetzlichen Abzinsung.

Anfechtung auch ohne spätere Befriedigung

Der BGH stellt klar, dass eine anfechtbare Rechtshandlung nicht voraussetzt, dass der Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens tatsächlich befriedigt worden ist. Es genügt, wenn die Handlung eine Befriedigung ermöglicht oder die Rechtsposition des Gläubigers im Insolvenzverfahren verbessert.

Die Kündigung führte hier dazu, dass die unverzinsliche Forderung nicht mehr nach § 41 Abs. 2 InsO abgezinst werden sollte. Genau darin lag die Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger. Die Bank konnte ihre Forderung deshalb nicht in voller Nominalhöhe zur Tabelle feststellen lassen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Banken, Förderdarlehen, Insolvenzverwalter und Schuldner bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Unverzinsliche, noch nicht fällige Darlehen sind in der Insolvenz regelmäßig abzuzinsen.
  • Kündigungen nach Insolvenzantrag können anfechtbar sein.
  • Eine Gläubigerbenachteiligung kann auch in einer besseren Tabellenquote liegen.
  • Fälligstellung, Sicherheiten und Forderungsanmeldung sind insolvenzrechtlich genau zu prüfen.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Insolvenzanfechtung und zur Bewertung unverzinslicher Forderungen im Insolvenzverfahren ein.

InsolvenzDarlehenAbzinsungAnfechtung

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.