Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Juni 2009 im Verfahren IX ZR 61/07 über die Nichtzulassung der Revision in einem Streit um ein Absonderungsrecht nach kommunalem Abgabenrecht entschieden. Im Hintergrund stand die Frage, ob ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger sein Recht nur dann geltend machen kann, wenn er selbst ein Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren betreibt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Insolvenzverwalters blieb ohne Erfolg.
Absonderungsrecht und ZVG-Bezug
Der BGH stellte die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Grundsatzfrage nicht in den Mittelpunkt, weil sie im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich war. Es ging um ein behauptetes Absonderungsrecht aus § 8 Abs. 10 KAG Brandenburg, dessen Einordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG im Raum stand. Solche Rechte können im Insolvenzverfahren erhebliche Bedeutung haben, weil sie die abgesonderte Befriedigung aus einem Grundstück oder dessen Verwertung betreffen.
Entscheidend war hier jedoch eine besondere Vereinbarung im Insolvenzplan. Die Beteiligten hatten vorgesehen, das Bestehen des Absonderungsrechts durch eine zivilgerichtliche Entscheidung klären zu lassen. Gerade dadurch sollte verhindert werden, dass der Gläubiger selbst ein Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren einleiten muss.
Wer die gerichtliche Klärung eines Absonderungsrechts vereinbart, kann sich später nicht widersprüchlich darauf berufen, dass kein ZVG-Verfahren betrieben wurde.
Widersprüchliches Verhalten des Verwalters
Im Verfahren IX ZR 61/07 sah der BGH deshalb keinen Anlass für eine revisionsgerichtliche Klärung. Nicht der Gläubiger, sondern der Insolvenzverwalter handelte widersprüchlich, wenn er sich nach der Vereinbarung nun darauf berief, dem Gläubiger könne kein Absonderungsrecht zustehen, weil dieser kein Verfahren nach dem ZVG betrieben habe.
Die Entscheidung zeigt, dass insolvenzplanbezogene Vereinbarungen zur Klärung dinglich oder grundstücksbezogen gesicherter Rechtspositionen ernst zu nehmen sind. Wer einen bestimmten Klärungsweg vereinbart, kann dessen Folgen nicht dadurch umgehen, dass er später gerade die dadurch ersetzte Verfahrenseinleitung verlangt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Insolvenzverwalter, öffentliche Gläubiger, Gemeinden und grundstücksbezogene Vollstreckungsbeteiligte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Absonderungsrechte öffentlicher Gläubiger können auch außerhalb eines laufenden ZVG-Verfahrens streitig geklärt werden.
- Insolvenzplanvereinbarungen zur Rechtsklärung sind bei späteren Einwendungen zu berücksichtigen.
- Widersprüchliches Prozessverhalten kann der Berufung auf formale Einwände entgegenstehen.
- Die Schnittstelle zwischen Insolvenzrecht, kommunalen Abgaben und § 10 ZVG verlangt eine sorgfältige Verfahrensgestaltung.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Durchsetzung und Klärung grundstücksbezogener Absonderungsrechte im Insolvenzkontext ein.
