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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Absonderung erfasst spätere Zinsen und Kosten

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Kosten und Zinsen vom Recht auf abgesonderte Befriedigung erfasst werden können.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 im Verfahren IX ZR 132/07 über den Umfang eines Absonderungsrechts im Insolvenzverfahren entschieden. Eine Bank hatte sich Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen durch Globalzession abtreten lassen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zog der Insolvenzverwalter weitere sicherungsabgetretene Forderungen ein. Streit bestand darüber, ob die Bank aus diesen Erlösen auch nach Insolvenzeröffnung entstandene Verzugszinsen und Verfahrenskosten verlangen konnte.

Absonderungsrecht reicht über die Hauptforderung hinaus

Der BGH bestätigt, dass nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und Zinsen vom Recht auf abgesonderte Befriedigung erfasst werden. Damit führt der Senat seine frühere Rechtsprechung fort. Das Sicherungsrecht deckt nach der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge regelmäßig zunächst Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung ab.

Der Umstand, dass Zinsen und Kosten nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt werden, steht dem nicht entgegen. Die Absonderung betrifft gerade die Befriedigung aus einem bestimmten Sicherungsgut oder Sicherungserlös und folgt nicht vollständig den Regeln der allgemeinen quotalen Gläubigerbefriedigung.

Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und Zinsen werden von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung erfasst.

Gleichlauf mit gesicherten Rechten

Im Verfahren IX ZR 132/07 hatte der Insolvenzverwalter die Hauptforderung der Bank bereits befriedigt. Die Bank verlangte zusätzlich die Begleichung nachinsolvenzlicher Verzugszinsen und Verfahrenskosten aus den eingezogenen, sicherungsabgetretenen Forderungen. Der BGH bestätigte die Verurteilung des Insolvenzverwalters.

Der Senat verweist auch auf Wertungszusammenhänge zu anderen Absonderungsrechten. Bei unbeweglichem Vermögen richtet sich die Befriedigung nach den Regeln der Zwangsversteigerung und den dortigen Rangvorschriften. Diese Systematik spricht dagegen, gesicherte Kosten- und Zinsansprüche im Insolvenzverfahren ohne tragfähigen Grund schlechter zu behandeln.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Banken, Insolvenzverwalter, Schuldner und gesicherte Gläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Absonderungsrechte können auch nach Insolvenzeröffnung entstehende Zinsen und Kosten erfassen.
  • Nachrangigkeit im Insolvenzverfahren bedeutet nicht automatisch Ausschluss aus der abgesonderten Befriedigung.
  • Verwalter müssen Sicherungserlöse sorgfältig den gesicherten Forderungsbestandteilen zuordnen.
  • Bei Immobilien- und sonstigen Sicherheiten sind Insolvenzrecht und Verwertungsrecht zusammen zu betrachten.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zum Umfang gesicherter Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren ein.

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