Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Februar 2013 im Verfahren V ZB 18/12 über Rangfragen nach der Ablösung von Grundpfandrechten in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Mehrere Beteiligte stritten nach komplexen Ablösungen, Abtretungen und Rangänderungen darüber, welche Rechte im geringsten Gebot zu berücksichtigen waren und ob der Zuschlag Bestand haben konnte.
Schutz des Zwischenrechtsinhabers
Der BGH stellte klar, dass der Inhaber eines Zwischenrechts sich Rangänderungen, die erst nach Eintragung seines Rechts wirksam geworden sind, bei der Ablösung vorrangiger Rechte nicht entgegenhalten lassen muss. Er kann das vorrangige Recht insgesamt ablösen, unabhängig davon, aus welchem der nach der Rangänderung vorrangig gewordenen Rechte die Vollstreckung betrieben wird.
Das abgelöste Recht geht dann nach § 1150 BGB und § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB mit dem Inhalt und dem Rang auf den Ablösenden über, den es im Zeitpunkt der Eintragung des Zwischenrechts hatte. Damit schützt der Senat die Rangposition desjenigen, dessen Recht zwischen ursprünglichem Vorrangrecht und späteren Rangänderungen steht.
Der Inhaber eines Zwischenrechts braucht sich Rangänderungen, die erst nach Eintragung seines Rechts wirksam geworden sind, nicht entgegenhalten zu lassen.
Geringstes Gebot und Zuschlag
Im Verfahren V ZB 18/12 hatte das Beschwerdegericht den Zuschlag wegen aus seiner Sicht fehlerhafter Feststellung des geringsten Gebots aufgehoben. Der BGH hob diese Entscheidung auf und wies die Zuschlagsbeschwerden zurück. Nach seiner Auffassung war die Rangstellung der ablösenden Gläubigerin unter Berücksichtigung der Wirkungen der Ablösung anders zu beurteilen als vom Beschwerdegericht angenommen.
Die Entscheidung zeigt, dass Ablösung, Rangänderung und Beitritt im Zwangsversteigerungsverfahren streng nach ihrer zeitlichen und dinglichen Wirkung zu prüfen sind. Gerade bei mehreren Grundschulden, Zwischenrechten und treuhänderischen Abreden kann die zutreffende Rangbestimmung für das geringste Gebot entscheidend sein.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Grundpfandgläubiger, Schuldner und Bieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Zwischenrechte behalten Schutz gegenüber späteren Rangänderungen.
- Die Ablösung kann ein vorrangiges Recht mit früherem Ranginhalt auf den Ablösenden übergehen lassen.
- Das geringste Gebot hängt maßgeblich von der korrekten Rangprüfung ab.
- Rangänderungen und Ablösungszahlungen sollten vor dem Termin genau dokumentiert werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als grundlegende Klarstellung zur Rangwirkung bei Ablösung vorrangiger Grundpfandrechte im Zwangsversteigerungsverfahren ein.
