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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Ablösung nur des besten Grundpfandrechts

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein ablösungsberechtigter Ehepartner nicht rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er nur das rangbeste Grundpfandrecht ablöst.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Juni 2010 im Verfahren V ZB 192/09 über die Ablösung eines Grundpfandrechts kurz vor der Zuschlagsentscheidung entschieden. Die Gläubigerin betrieb die Zwangsversteigerung aus mehreren Grundschulden. Die Ehefrau des Schuldners, die eine Zwangssicherungshypothek am Grundstück innehatte, löste nur die Grundschuld mit dem besten Rang ab und bewilligte anschließend die Einstellung des Verfahrens.

Ablösungsrecht trotz mehrerer Grundpfandrechte

Der BGH stellte klar, dass ein ablösungsberechtigter Dritter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sämtliche Rechte des betreibenden Gläubigers abzulösen. Betreibt ein Gläubiger die Zwangsversteigerung aus mehreren Grundpfandrechten, kann der ablösungsberechtigte Ehepartner des Schuldners das Recht mit dem besten Rang ablösen, ohne allein deshalb rechtsmissbräuchlich zu handeln.

Im Verfahren V ZB 192/09 durfte das Beschwerdegericht die Ausübung des Ablösungsrechts nicht schon deshalb als unredlich bewerten, weil die Gläubigerin infolge der Ablösung nur einen geringeren Betrag erhielt und offen war, ob in einem späteren Termin wieder ein ähnlich hohes Gebot erzielt werden würde.

Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der ablösungsberechtigte Ehepartner nur das Grundpfandrecht mit dem besten Rang ablöst.

Rechtsmissbrauch nur bei besonderen Umständen

Der BGH betonte, dass Treu und Glauben auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten. Rechtsmissbrauch kann etwa vorliegen, wenn eine Rechtsposition nur formal besteht oder ausschließlich zu missbilligenswerten Zwecken eingesetzt wird. Solche Feststellungen hatte das Beschwerdegericht jedoch nicht ausreichend getroffen.

Insbesondere war nicht festgestellt, dass die zugunsten der Ehefrau eingetragene Sicherungshypothek lediglich eine „leere Hülle“ war. Solange davon auszugehen ist, dass sie eigene Ansprüche sichert, besteht ein berechtigtes Interesse daran, durch Ablösung eines vorrangigen Rechts die eigene Rang- und Befriedigungssituation zu verbessern.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Ehepartner von Schuldnern, Grundpfandgläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ablösungsrechte nach §§ 268, 1150 BGB können auch taktisch rangwahrend ausgeübt werden.
  • Die Ablösung muss nicht zwingend alle betreibenden Grundpfandrechte erfassen.
  • Rechtsmissbrauch verlangt konkrete Feststellungen zu fehlendem Eigeninteresse oder unredlichem Zweck.
  • Späte Ablösung und Einstellungsbewilligung sind sorgfältig, aber nicht schematisch zu bewerten.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Reichweite des Ablösungsrechts und zur Rangstrategie im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

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