Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 im Verfahren V ZB 48/08 über die Ablösung eines betreibenden Gläubigers im Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Mehrere Gläubiger betrieben die Versteigerung eines Reihenhausgrundstücks. Eine Gläubigerin zahlte vor dem Versteigerungstermin einen Betrag an die Gerichtskasse, um eine vorrangige betreibende Gläubigerin abzulösen. Im Termin wurde hierüber gestritten; das Vollstreckungsgericht stellte nur das betroffene Einzelverfahren ein und führte die Versteigerung im Übrigen fort.
Einstellung nach Zahlung an die Gerichtskasse
Der BGH bestätigt, dass § 75 ZVG auch nach der Neufassung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz nicht nur Zahlungen des Schuldners erfasst. Legt ein zur Ablösung berechtigter Dritter im Versteigerungstermin den Nachweis vor, dass der zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten erforderliche Betrag an die Gerichtskasse gezahlt wurde, ist das betroffene Verfahren von Amts wegen einzustellen.
Dass der Wortlaut der Neufassung ausdrücklich den Zahlungsnachweis des Schuldners erwähnt, ändert daran nach der Entscheidung nichts. Der Senat wertet dies als redaktionelles Versehen. Der Gesetzgeber wollte den baren Zahlungsverkehr im Termin beschränken, nicht aber Ablösungsrechte Dritter abschneiden.
Das Versteigerungsverfahren ist nach § 75 ZVG auch dann von Amts wegen einzustellen, wenn ein ablösungsberechtigter Dritter die Zahlung an die Gerichtskasse im Termin nachweist.
Selbständige Einzelverfahren bleiben bestehen
Im Verfahren V ZB 48/08 war außerdem bedeutsam, dass mehrere betreibende Gläubiger beteiligt waren. Die von mehreren Gläubigern betriebenen Versteigerungsverfahren stehen selbständig nebeneinander. Betrifft der Einstellungsgrund nur ein Einzelverfahren, wird auch nur dieses eingestellt. Die übrigen Verfahren können fortgesetzt werden.
Das Vollstreckungsgericht durfte daher das geringste Gebot neu berechnen und die Versteigerung auf dieser Grundlage weiter durchführen. Die Zuschlagsbeschwerde der abgelösten Gläubigerin blieb ohne Erfolg.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner, ablösungsberechtigte Dritte und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ablösungsberechtigte Dritte können durch Zahlung an die Gerichtskasse eine Einstellung nach § 75 ZVG auslösen.
- Der Zahlungsnachweis kann im Versteigerungstermin vorgelegt werden.
- Bei mehreren betreibenden Gläubigern wird grundsätzlich nur das betroffene Einzelverfahren eingestellt.
- Nach einer Ablösung ist das geringste Gebot gegebenenfalls neu zu berechnen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Ablösung vorrangiger Gläubiger und zur Fortsetzung verbundener Versteigerungsverfahren ein.
