Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. September 2013 im Verfahren V ZB 161/12 über eine kurzfristige Ablösung des betreibenden Gläubigers kurz vor der Zuschlagsverkündung entschieden. Ein Pächter hatte am Tag des Verkündungstermins einen Betrag an die Gläubigerin überwiesen und die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens beantragt. Die Gläubigerin wies jedoch auf einen Fehlbetrag hin; der Zuschlag wurde erteilt.
Ablösung muss den erforderlichen Betrag decken
Der BGH stellte klar, dass ein Dritter, der durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Grundstück zu verlieren droht, den betreibenden Gläubiger nach § 268 BGB ablösen kann. Dazu gehört auch ein Pächter. Die Ablösung führt aber nur dann zum Übergang der Gläubigerstellung und kann eine Einstellung nach § 30 ZVG tragen, wenn der zur Befriedigung erforderliche Betrag vollständig geleistet wird.
Dieser Betrag richtet sich im Zwangsversteigerungsverfahren nach dem Anordnungsbeschluss und dem Versteigerungsantrag. Er umfasst Hauptforderung, Zinsen, Nebenleistungen und - wenn der Gläubiger auch wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung vollstreckt - die von ihm verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens.
Beantragt der Gläubiger die Zwangsversteigerung auch wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung, gehören die verauslagten Verfahrenskosten zum Ablösungsbetrag.
Geringfügiger Fehlbetrag nur ausnahmsweise unschädlich
Im Verfahren V ZB 161/12 war die Zahlung nicht ausreichend. Der Fehlbetrag war weder absolut noch relativ geringfügig. Deshalb konnte sich der Ablösende nicht auf Treu und Glauben berufen. Eine wirksame Ablösung lag nicht vor; die Rechtsstellung der Gläubigerin war nicht auf ihn übergegangen.
Der BGH betonte zugleich, dass ein Fehlbetrag ausnahmsweise unschädlich sein kann, wenn er sowohl absolut als auch im Verhältnis zur Gesamtforderung geringfügig ist. Davon war bei einem Fehlbetrag von mehreren tausend Euro und einem erheblichen prozentualen Anteil jedoch keine Rede.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Pächter, Gläubiger und sonstige Ablösungsinteressenten bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ablösungen müssen rechtzeitig vorbereitet und exakt berechnet werden.
- Auch Verfahrenskosten können Teil des Ablösungsbetrags sein.
- Eine Tilgungsbestimmung kann beeinflussen, ob die Zahlung tatsächlich die maßgebliche Forderung deckt.
- Kurzfristige Zahlungen vor Zuschlag bergen erhebliche Risiken, wenn der Betrag nicht vorher zuverlässig geklärt ist.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur präzisen Ablösung betreibender Gläubiger und zu den Grenzen kurzfristiger Einstellungsversuche vor Zuschlag ein.
