Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. März 2003 im Verfahren IXa ZB 27/03 über die Ablehnung eines Rechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die Schuldner hatten den Rechtspfleger im Versteigerungstermin abgelehnt. Das Landgericht hatte die Beschwerde zurückgewiesen und dabei angenommen, im Zwangsvollstreckungsverfahren seien eher geringere Anforderungen an die Unparteilichkeit zu stellen als im Erkenntnisverfahren.
Gleicher Maßstab wie bei Richtern
Der BGH widerspricht dieser Sicht deutlich. Für die Ablehnung eines Rechtspflegers gelten nach § 10 RPflG die Vorschriften über die Richterablehnung entsprechend. Maßgeblich ist daher, ob aus Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten objektive Gründe bestehen, an der Unvoreingenommenheit des Rechtspflegers zu zweifeln.
Rein subjektive oder unvernünftige Befürchtungen genügen nicht. Umgekehrt dürfen die Anforderungen aber nicht deshalb abgesenkt werden, weil es sich um ein Zwangsversteigerungsverfahren handelt. Gerade dort greift der Staat durch den Zuschlag tief in Eigentumspositionen ein.
Auch im Zwangsversteigerungsverfahren verlangt das faire Verfahren Unabhängigkeit, Neutralität und Distanz des Rechtspflegers.
Zwangsversteigerung erfordert besondere Sorgfalt
Im Verfahren IXa ZB 27/03 betont der Senat die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen und die rechtlichen Schwierigkeiten der Zwangsversteigerung. Der Rechtspfleger muss im Spannungsfeld zwischen Gläubigerinteressen und Eigentumsrecht des Schuldners ein rechtsstaatlich geordnetes Verfahren gewährleisten.
Das Landgericht hatte mehrere von den Schuldnern vorgebrachte Umstände zu würdigen, unter anderem eine frühe Terminierung, Fragen der Akteneinsicht, ein Ordnungsgeld und eine herabsetzende Bemerkung gegenüber einer Verfahrensbevollmächtigten. Weil nicht ausgeschlossen war, dass das Landgericht bei zutreffendem Maßstab anders entschieden hätte, hob der BGH die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Rechtspfleger können im Zwangsversteigerungsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
- Es gelten keine geringeren Anforderungen an Neutralität als in anderen gerichtlichen Verfahren.
- Maßgeblich ist die objektive Sicht eines vernünftigen Beteiligten.
- Verfahrensgestaltung, Kommunikation und Umgang mit Beteiligten können in der Gesamtwürdigung erheblich sein.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum fairen Verfahren und zur Neutralität im Zwangsversteigerungstermin ein.
