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Versteigerungstermin

1 K 28/25

Amtsgericht Kusel

1

Termin

Datum
26.10.202609:00 Uhr
Verkehrswert
—
Art der Versteigerung
Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft
Ort der Versteigerung
Amtsgericht Kusel. Sitzungssaal 1, Trierer Straße 71, 66869 Kusel

Montag, 26. Oktober 2026, 09:00 Uhr

Objekt

Typ
unbebautes Grundstück
Lage
Ringstraße, 00000 Horschbach
Beschreibung
Ebenes Grundstück,  unbebaut,  nur als  Erschließung  und Grünfläche nutzbar
Zusammenfassung

Bei dem Versteigerungsobjekt handelt es sich um ein ebenes, unbebautes Grundstück, das nur als Erschließungs- und Grünfläche nutzbar ist.

Weitere Hinweise

Besichtigung:

Das Objekt wurde am 20.03.2026 vor Ort vollständig besichtigt. Das Grundstück war zugänglich; die Bewertung stützt sich auf die Ortsbesichtigung sowie auf Grundbuch-, Liegenschafts-, Bodenrichtwert- und sonstige behördliche Unterlagen.

Grundstück

Das unbebaute Flurstück umfasst 140 m² und ist im Liegenschaftsbuch als Gebäude- und Freifläche bzw. Wohnbaufläche geführt. Es liegt innerhalb des zusammenhängenden Ortsbereichs und weist eine nahezu ebene Topografie auf. Der Grundstückszuschnitt ist deutlich unregelmäßig und für eine eigenständige bauliche Nutzung ungünstig. Die mittlere Breite liegt bei ca. 4,5 m bis 27,4 m, die mittlere Tiefe bei ca. 4,1 m bis 14,9 m.

Im aktuellen Zustand ist das Grundstück nicht bebaubar. Nach den Feststellungen im Gutachten ist es nur als Erschließungs- und Grünfläche nutzbar. Es dient augenscheinlich als Zufahrt zu einem rückwärtigen Wohnhaus. Teilflächen sind befestigt; außerdem befinden sich auf dem Grundstück unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen für das dahinterliegende Grundstück. Die vorhandenen Grenzverhältnisse sind durch Grenzbebauung des Nachbargrundstücks mit Wohnhaus und Nebengebäude auf einer Seite mitgeprägt; im Übrigen sind ausreichende Grenzabstände vorhanden.

Planungsrechtlich liegt das Grundstück in einem im Flächennutzungsplan dargestellten Mischgebiet. Ein qualifizierter Bebauungsplan besteht nicht; die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Trotz öffentlicher und privater Erschließung wurde die bauliche Ausnutzbarkeit im Gutachten als nicht gegeben bewertet.

Nutzung:

Zum Wertermittlungs-Stichtag war das Grundstück augenscheinlich als Zufahrt sowie als Wege- und Grünfläche genutzt; vermietbare Flächen waren nicht vorhanden.

Anhänge (1)

Quelle: zvg-portal.de · Daten der amtlichen Veröffentlichung der Justizportale des Bundes und der Länder. Letzte Aktualisierung im Portal: 04.09.2026, 07:20 Uhr.