Termin
Donnerstag, 26. November 2026, 11:00 Uhr
Objekt
Bei den Versteigerungsobjekten handelt es sich um ein Zweifamilienhaus (Hauptstraße 5) mit Nebengebäude (Hauptstraße 7) sowie weiteren Nebengebäuden.
Gebäude / Flur 8 Nr. 23/5 : Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein großes Grundstück, bebaut mit zwei Wohngebäuden, einer Dreifachgarage und Nebengebäuden.
Zweifamilienhaus, Hausnr. 5 (das Objekt konnte vom Gutachter nur von außen besichtigt werden. Daher basiert die Ermittlung des Verkehrswertes auf diversen Faktoren: u. a. Außenbesichtigung, Baupläne, Vergleichswerte):
Umbau der Scheune als Zweifamilienhaus; zweigeschossig; nicht unterkellert; ausgebautes Dachgeschoss
Baujahr: 1990 (gem. Bauakte), Massivbauweise mit Sattel- oder Giebeldach, das Gebäude wurde seither nicht modernisiert
Besonnung und Belichtung ausreichend
Bauschäden und Baumängel: z. T. Schädlingsbefall (Mäuse) nicht genehmigter Durchgang an der Brandmauer
Der bauliche Zustand ist zufriedenstellend, es besteht ein geringfügiger Unterhaltungsstau und Renovierungsbedarf
weitere Gebäude: Dreifachgarage, überdachte Unterstände
Nebenhaus, Hausnr. 7
Baujahr: 1940; Bauart: massiv; Giebeldach
weiteres Gebäude: Massivschuppen
Der bauliche Zustand beider Gebäude ist mangelhaft. Es besteht ein erheblicher Unterhaltungsstau und Renovierungsbedarf
Heizung und Versorgungsleitungen kommen vom Nachbargebäude. Zum Zeitpunkt der Wertermittlung war das Wohnhaus (Hausnr. 5) eigen genutzt, das Nebenhaus (Hausnr. 7) stand leer.
Hinweis:
Ursprünglich handelte es sich um eine landwirtschaftliche Hofstelle, später umgestaltet in eine Gaststätte und Pensionsbetrieb, die heute ohne Funktion sind. Der Teilbereich Gaststätte mit Pensionsbetrieb wurde im Jahre 2019 aus dem ursprünglichen Gesamtflurstück abgetrennt. Die Besonderheit bei dem verbliebenen Restgrundstück (Flurstück 23/5) liegt darin, dass durch seinen Überhang an ungenutzter und damit auch unwirtschaftlicher Bausubstanz in Kombination mit dem z.T. schlechten baulichen Zustand (Haus-Nr. 7) ein solches Objekt als Gesamtobjekt nur noch eingeschränkt verwendungsfähig und daher auch nur begrenzt marktgängig ist.
Durch die im Jahre 2019 durchgeführte Grundstücksteilung des Wohn- und Gebäudegrundstücks sind zwei selbständige Grundstücke entstanden. Eine Teilungsgenehmigung hat nicht vorgelegen, wodurch es an der formellen Legalität mangelt. Die Maßnahme hat zu baurechtswidrigen Zuständen geführt, die aus gutachterlicher Sicht nicht so ohne Weiteres zu heilen sind.
Gläubiger
Anhänge (1)
Quelle: zvg-portal.de · Daten der amtlichen Veröffentlichung der Justizportale des Bundes und der Länder. Letzte Aktualisierung im Portal: 20.08.2026, 10:41 Uhr.




