ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Für Kaufinteressenten und Bietinteressenten

Die Beteiligten kennen, die Risiken sehen, im Termin rechtssicher bieten — oder schon vorher freihändig erwerben.

Eine Immobilie aus einem Zwangsversteigerungsverfahren zu erwerben ist mehr als das Abgeben eines Gebots im Saal. Wir beschaffen Informationen, die Gerichte zurückhalten, prüfen die wirtschaftliche Substanz, vertreten Sie im Termin und begleiten Sie durch alle Folgeschritte nach dem Zuschlag.

Kaufinteressent oder Bietinteressent?

Eine Immobilie aus der Zwangsversteigerung kann auf zwei Wegen erworben werden — und je nach Weg kommen Sie aus einer ganz anderen Richtung an dasselbe Objekt heran:

Kaufinteressent

Sie wollen die Immobilie vor dem Versteigerungstermin durch einen ganz normalen notariellen Kaufvertrag erwerben — direkt vom Eigentümer, außerhalb des Versteigerungsverfahrens. Möglich ist das immer dann, wenn der Eigentümer verkaufsbereit ist und der Kaufpreis ausreicht, die betreibenden Gläubiger oder Miteigentümer zu befriedigen.

Bietinteressent

Sie wollen die Immobilie im Versteigerungstermin ersteigern — durch Abgabe von Geboten und Erteilung des Zuschlags an Sie als Höchstbietenden. Hier laufen Vorbereitung, Termin und Nachbereitung nach den Regeln des ZVG ab und entscheiden über Erfolg oder Misserfolg Ihres Erwerbs.

Termin-Datenbank

Über 3.000 bevorstehende Versteigerungstermine in Deutschland

Wir bündeln tagesaktuell die Versteigerungstermine aller deutschen Amtsgerichte — mit Aktenzeichen, Objekt, Lage, Verkehrswert und, wo verfügbar, Fotos und Objektbeschreibungen. Suchen Sie nach Stadt, Postleitzahl, Aktenzeichen oder Objektart.

Phase 1

Vor dem Termin freihändig erwerben

Jedes Objekt, das sich in der Zwangsversteigerung befindet, kann grundsätzlich auch vor dem Termin und außerhalb des Verfahrens freihändig durch einen notariellen Kaufvertrag erworben werden. Das setzt voraus, dass die Eigentümer verkaufsbereit sind und der Kaufpreis ausreicht, die betreibenden Gläubiger oder Miteigentümer zu befriedigen — und dass Sie überhaupt mit ihnen in Verhandlungen treten können.

Beschaffung von Eigentümer- und Gläubigerdaten

Ohne Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Beteiligten ist eine Verhandlung nicht möglich. Genau diese Daten halten die Gerichte gerne unter Verschluss. Wir beschaffen die nötigen Informationen über die Eigentümer und die betreibenden Gläubiger und ermöglichen Ihnen damit überhaupt erst eine Kontaktaufnahme.

Jetzt Beteiligtendaten beschaffen lassen

Beschaffung der Forderungshöhen

Wer den Kaufpreis intelligent kalkulieren will, muss wissen, aus welchen Ansprüchen die Gläubiger das Verfahren betreiben und in welcher Höhe. Auch diese Informationen werden von den Gerichten typischerweise geheim gehalten. Wir beschaffen sie, damit Sie ein Angebot machen können, das gerade ausreicht — und nicht mehr.

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Auch ohne Kauf: Besichtigung und Insider-Informationen

Selbst wenn die Verhandlungen nicht zu einem freihändigen Erwerb führen, ist viel gewonnen: Durch die hergestellte Verbindung zu den Eigentümern können Sie häufig eine Besichtigungsmöglichkeit erhalten — und erfahren wertvolle Detailinformationen über das Objekt, die weder im Sachverständigengutachten stehen noch öffentlich bekannt sind. Diese Vorteile haben Sie als gewöhnlicher Bieter im Termin sonst nicht.

Phase 2

Vorbereitung auf den Versteigerungstermin

Wer im Termin erfolgreich bieten will, muss vorher rechnen, prüfen und planen. Was der Verkehrswert ausweist, ist nicht der Betrag, den Sie tatsächlich aufbringen müssen — und was als Bietsicherheit verlangt wird, kann an einem Formfehler scheitern.

Geringstes Gebot prüfen und bestehenbleibende Rechte aufdecken

Der Verkehrswert allein sagt wenig über die Wirtschaftlichkeit eines Erwerbs aus. Entscheidend ist das geringste Gebot — der gesetzlich vorgeschriebene Mindesteinsatz im Termin — sowie die Frage, welche Rechte nach dem Zuschlag am Objekt bestehen bleiben (Wohnungsrechte, Nießbrauch, Erbbaurechte, Wegerechte, Reallasten) und welche erlöschen. Bestehenbleibende Rechte können den wahren wirtschaftlichen Wert massiv mindern. Wir prüfen die Akte und das Grundbuch und ermitteln Ihren echten Mindesteinsatz inklusive Folgekosten.

Bietsicherheit formgerecht stellen

Gerichte können vor der Abgabe eines Gebots eine Sicherheitsleistung in Höhe von in der Regel 10 % des Verkehrswertes verlangen. Die Form, in der diese Sicherheit erbracht wird, ist streng vorgeschrieben: Verrechnungsscheck, Bundesbankscheck, selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder vorab überwiesene Sicherheit auf das Gerichtskonto — jeweils mit konkreten Fristen und Verwendungszweck. Ein Formfehler führt zur Zurückweisung Ihres Gebots. Wir bereiten die Sicherheitsleistung rechtzeitig und rechtssicher vor.

Vertretungsmacht für Bieter, Gesellschaften und Vereine

Wer im Termin nicht selbst bieten will und sich durch eine andere Person vertreten lässt, muss strenge inhaltliche und formale Anforderungen an die Vollmacht beachten. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, weist das Gericht jedes Gebot des Vertreters zurück — der Termin ist für den Bieter verloren. Dasselbe gilt, wenn für eine Gesellschaft (etwa GmbH, UG, AG) oder einen Verein geboten werden soll: hier muss die Vertretungsmacht zusätzlich durch aktuelle Auszüge aus dem Handels- oder Vereinsregister und gegebenenfalls weitere Vollmachts- und Beschlussdokumente lückenlos nachgewiesen werden. Wir gestalten und prüfen die Vollmachten und stellen die Nachweisunterlagen so zusammen, dass der Vertreter im Termin sicher bieten kann.

Phase 3

Vertretung im Versteigerungstermin

Im Termin entscheidet sich, wer den Zuschlag erhält. Aber das Höchstgebot allein ist kein Automatismus — Gerichte weisen Gebote zurück, lassen Gebote zu, die nicht zugelassen werden dürften, oder versagen am Ende den Zuschlag, obwohl alle Voraussetzungen vorlagen. Nur eine professionelle anwaltliche Vertretung sorgt dafür, dass der Termin rechtmäßig durchgeführt wird und Ihre Rechte als Bieter gewahrt bleiben.

Anwalt bietet im Namen des Mandanten

Wir bieten als bevollmächtigter Anwalt im Namen unseres Mandanten — Sie müssen nicht persönlich im Versteigerungssaal erscheinen. Das schützt Sie vor sozialem Druck, emotionalen Bietfehlern und vor Mitbietern, die Sie persönlich kennen und Sie gezielt hochbieten könnten. Sie steuern die Bietstrategie vorab gemeinsam mit uns — wir setzen sie diszipliniert und rechtssicher um.

Wahrung Ihrer Bieter-Rechte im Termin

Wir achten darauf, dass Ihre Gebote nicht unrechtmäßig zurückgewiesen werden, dass Gebote anderer Bieter nicht unrechtmäßig zugelassen werden und dass am Ende der Zuschlag korrekt erteilt wird. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften — vom Bietausschluss über die Sicherheitsleistung bis zur Bietzeit — protokollieren wir sofort und legen damit die Grundlage für eine spätere Beschwerde, falls der Zuschlag dennoch unrechtmäßig versagt wird.

Phase 4

Nach dem Zuschlag

Mit dem Zuschlag beginnt nicht das Ende, sondern eine neue Phase mit weiteren Aufgaben — von der Zuschlagsbeschwerde über die Sonderkündigung bis zur Räumung.

  • Zuschlagsbeschwerde bei unrechtmäßiger Versagung

    Wird Ihnen der Zuschlag zu Unrecht versagt — etwa weil ein konkurrierendes Gebot zu Unrecht zugelassen oder das Verfahren fehlerhaft geleitet wurde — können wir innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss einlegen. Voraussetzung ist eine saubere Protokollierung der Verfahrensfehler im Termin selbst.

    Jetzt Zuschlagsbeschwerde prüfen
  • Sonderkündigung gegenüber Mietern

    Als Ersteher steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht gegenüber Mietern zu. Diese Kündigung muss fristgerecht und sauber begründet ausgesprochen werden, sonst verlieren Sie das Recht. Wir prüfen die Voraussetzungen und sprechen die Kündigung rechtssicher aus.

    Jetzt Sonderkündigung prüfen
  • Räumung des Alteigentümers

    Der Zuschlagsbeschluss ist sofort vollstreckbarer Räumungstitel gegen den Alteigentümer und gegen Personen, die ohne eigenes Besitzrecht im Objekt verbleiben. Die praktische Durchsetzung erfolgt über den Gerichtsvollzieher und ist eine eigene Disziplin. Wenig bekannt: das kostengünstige „Berliner Modell“, bei dem die Wohnung lediglich in Besitz genommen und an den Sachen des Schuldners ein Vermieterpfandrecht ausgeübt wird — statt Möbel aufwändig wegzutragen und einzulagern.

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Schicken Sie uns Aktenzeichen oder Amtsgericht — wir prüfen Ihr Verfahren und melden uns mit konkreten nächsten Schritten.