Für Banken und Kreditinstitute
Zwangsversteigerung aus der Grundschuld: Wir führen Ihr Verfahren zum Erlös
Unsere Kanzlei bearbeitet ausschließlich Zwangsversteigerungssachen, bundesweit vor jedem Vollstreckungsgericht. Wir übernehmen Ihr Verfahren vollständig, von der Antragstellung über den Versteigerungstermin bis zur Verteilung des Erlöses. Und wir führen es forciert und vorausschauend, nicht bloß verwaltend.
Ihre Ausgangslage
Banken sind die häufigsten Gläubiger in Zwangsversteigerungsverfahren. Ihre Forderungen sind in der Regel durch eingetragene Grundschulden gesichert und werden im Verteilungsverfahren deshalb bevorzugt bedient.
Dennoch gibt es Hürden: Schuldner beantragen die einstweilige Einstellung oder Vollstreckungsschutz, greifen das Wertgutachten an und legen gegen Entscheidungen des Gerichts Rechtsmittel ein. So ziehen sich Verfahren über Monate, oft über Jahre hin.
Bei ungünstigen Geboten sind strategische Entscheidungen gefragt: Soll die Versagung des Zuschlags beantragt werden? Oder ist es klüger, das Verfahren einstweilen einstellen zu lassen, damit die Wertgrenzen auch im nächsten Termin gelten und ein höherer Erlös möglich bleibt?
Für Gläubiger der Rangklasse 4 kommt eine weitere Frage hinzu: Betreibt ein vorrangiger Gläubiger das Verfahren mit, beeinflusst er dessen Verlauf erheblich. Ob es sich lohnt, ihn abzulösen und damit die alleinige Kontrolle über das Verfahren zu übernehmen, prüfen wir für Sie.
Wie wir Ihr Verfahren führen
Weil wir sonst Eigentümer und Bieter vertreten, kennen wir die Taktiken der Gegenseite aus erster Hand. Drei Dinge stehen im Mittelpunkt.
Verzögerungstaktiken früh erkennen, vorbeugen, abwehren
- Früh erkennen: Zu Beginn prüfen wir die Akte und Ihre Vollstreckungsunterlagen auf Angriffspunkte, die die Schuldnerseite nutzen könnte, etwa bei Zustellung, Klausel oder Kündigung der Grundschuld. Jeden Schriftsatz der Gegenseite lesen wir daraufhin, welcher Antrag als Nächstes zu erwarten ist.
- Vorbeugen: Fortsetzungsanträge stellen wir fristgerecht (§ 31 ZVG). Einstellungen bewilligen wir nur, wenn sie Ihnen nützen, denn die dritte gilt als Rücknahme des Antrags (§ 30 ZVG). Zum Wertgutachten nehmen wir Stellung, bevor das Gericht den Verkehrswert festsetzt.
- Abwehren: Beantragt der Schuldner die einstweilige Einstellung (§ 30a ZVG) oder Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO), nehmen wir innerhalb der Anhörungsfrist Stellung und legen dar, warum Ihnen ein weiterer Aufschub nicht zuzumuten ist. Gegen stattgebende Beschlüsse legen wir sofortige Beschwerde ein (§ 30b ZVG), auf Beschwerden gegen Verkehrswert oder Zuschlag erwidern wir.
Den Versteigerungstermin absichern
- Wir nehmen den Termin persönlich wahr, mit vorbereiteten Anmeldungen und geprüftem geringsten Gebot.
- Von Bietern, die wir nicht einordnen können, verlangen wir sofort nach dem Gebot Sicherheitsleistung (§ 67 ZVG), bei Geboten des Schuldners bis zur Höhe Ihres Anspruchs (§ 68 Abs. 3 ZVG). Gebote ohne ausreichenden Vertretungsnachweis lassen wir zurückweisen (§ 71 ZVG).
- Rechte, die Dritte erst im Termin anmelden, bestreiten wir, damit sie glaubhaft gemacht werden müssen (§ 45 ZVG). Bei Geboten aus dem Umfeld des Schuldners prüfen wir, ob ein Antrag auf Zuschlagsversagung (§ 74a ZVG) oder ein eigenes Gebot Ihres Hauses sinnvoll ist.
Ein Meistgebot, das auch gezahlt wird
- Bietinteressenten, die sich bei uns melden, erhalten Auskunft zu Ablauf, Sicherheitsleistung und Nachweisen. So scheitern ernsthafte Gebote nicht an Formalien.
- Bleibt das Meistgebot unter sieben Zehnteln des Verkehrswerts, entscheiden wir mit Ihnen im Termin, ob die Versagung des Zuschlags oder eine Einstellung mehr verspricht.
- Die im Termin verlangte Sicherheit deckt ein Zehntel des Verkehrswerts. Zahlt der Ersteher das Bargebot nicht bis zum Verteilungstermin, wird die Forderung gegen ihn auf Sie übertragen (§ 118 ZVG), und wir betreiben die Wiederversteigerung (§ 133 ZVG).
Warum sich die Abgabe an uns rechnet
- Die Kosten trägt in der Regel der Schuldner. Wir rechnen nur die gesetzlichen Gebühren ab, 0,4 je Verfahrensabschnitt nach RVG. Sie nehmen am Rang Ihres Anspruchs teil (§ 10 Abs. 2 ZVG). Bei 300.000 Euro Forderung kosten Verfahren, Termin und Verteilung zusammen 3.494 Euro netto.
- Ihre Abteilung wird entlastet. Die gesamte Kommunikation mit Gericht, Schuldner und Bietinteressenten liegt bei uns. Sie entscheiden, wir bereiten vor und setzen um.
- Keine Reisen. Termine nehmen wir an jedem Amtsgericht wahr.
- Fristen laufen bei uns, unabhängig von Urlaub, Krankheit oder Wechsel in Ihrer Abteilung.
- Ihr Haus bleibt Ansprechpartner für die Kundenbeziehung. Die Auseinandersetzung führen wir.
Die Abgabe an einen Spezialisten muss deshalb kein Notbehelf für Spitzenlasten bleiben. Sie rechnet sich als generelle Lösung.
Warum Adwokat Radoslaw Godzieba
- Nur Zwangsversteigerung. Kein Nebengebiet, sondern der einzige Schwerpunkt der Kanzlei.
- Mehrere hundert Verfahren, überwiegend auf der Schuldner- und Bieterseite. Die Taktiken, mit denen Verfahren verzögert, Termine gestört und Erlöse gefährdet werden, kennen wir aus erster Hand, nicht aus der Literatur. Nie beide Seiten desselben Verfahrens.
- Zugelassen nach § 2 EuRAG, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm, Kanzleisitz Dortmund.

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